Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 19.02.2021 zum Aktenzeichen 1 B 53/21 den Eilantrag des Betreibers eines Friseursalons in Bremerhaven abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 19.02.2021 ergibt sich:
Seit dem 16.12.2020 dürfen Friseurbetriebe für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden nicht mehr öffnen. Die Erbringung von Friseurdiensten ist seit dem 1.2.2021 untersagt. Die in der aktuell geltenden 24. Coronaverordnung enthaltenen Verbote sind bis zum 28.2.2021 befristet.
Der Antragsteller betreibt einen Friseursalon in Bremerhaven. Mit seinem Eilantrag vom 2.2.2021 hat er geltend gemacht, die Verbote verletzten ihn in seinen Grundrechten. Sie seien für den Infektionsschutz nicht erforderlich, weil dessen Ziele auch durch Schutz- und Hygienemaßnahmen erreicht werden könnten. Die Verbote seien auch unangemessen, denn Friseursalons hätten eine herausgehobene Stellung für das Gemeinwohl.
Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 19.2.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen die angegriffenen Regelungen bestünden nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Der befristete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei von einer verfassungskonformen Grundlage getragen und auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. Die vom deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite bestehe fort. Es sei im Lande Bremen mittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen nicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 auf ein Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleiste und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährde. Die 7-Tage-Inzidenz liege nach wie vor über dem Wert von 50, so dass das Land gesetzlich verpflichtet sei, weiterhin landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven werde dieser Wert derzeit sogar
noch deutlich überschritten. Das Verbot, Friseurbetriebe zu öffnen und Friseurdienste zu erbringen sei geeignet, um das infektionsschutzrechtliche Ziel zu erreichen, denn dies verhindere die dort notwendigerweise vorkommenden Berührungen und länger andauernden engen Kontakte. Die Einhaltung von strengen Hygienekonzepten wäre demgegenüber ein zwar milderes aber nicht gleich geeignetes Mittel, denn diese schlössen Ansteckungen nicht gänzlich aus. Aus der Entscheidung, Friseurbetriebe ab dem 1.3.2021 wieder zu öffnen, lasse sich keine entscheidungserhebliche abweichende Risikobewertung herleiten, da den zuständigen Behörden bei der Auswahl der zu treffenden umfassenden Schutzmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt ist.
Schließlich träfen die angegriffenen Verbote den Antragsteller angesichts der von der Bundesregierung bisher gewährten und zukünftig in Aussicht gestellten Überbrückungsmaßnahmen nicht unzumutbar.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.