Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.10.2019 zum Aktenzeichen 6 K 126.18 entschieden, dass ein Wohnhaus in Friedenau, das seit Jahren leer steht und verfällt, wieder bewohnbar gemacht werden muss.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 36/2019 vom 30.10.2019 ergibt sich:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen. Diese stehen wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das u.a. den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid aus dem November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31.07.2016 auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro festgesetzt. Nachdem die Klägerin dieser sog. Rückführungsanordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückführungsanordnung machte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, das herangezogene Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sei nicht anwendbar. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage gegen die Rückführungsanordnung bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nicht. Die Klägerin ziehe mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückführungsanordnung nicht durchgreifend in Zweifel. Auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots baulich mangelbehaftet gewesen sei, unterfalle dem Zweckentfremdungsverbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lasse. Dass der Wiederherstellungsaufwand hier unzumutbar sei, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.
Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.