Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.07.2021 zum Aktenzeichen L 11 KR 714/20 entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH grundsätzlich kein Arbeitnehmer i.S.d. Aufwendungsausgleichsgesetzes ist, da unter Zugrundelegung des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ein Regelzusammenhang mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, dessen Wertung auf das AAG zu übertragen ist.
Einer der engen Ausnahmefällen liegt dann nicht vor, wenn vor Gründung der GmbH Absprachen getroffen wurden, nach denen für Investitionen und Ausgaben, die höher als 500 € ausfallen, die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist.