Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.03.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 574/20 entschieden, dass ein sog. Freistellungsanspruch von der Arbeitspflicht keinen Anspruch finanzieller Art darstellt.
Dies gilt auch für Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1996, die keine „finanziellen Ansprüche“ im Sinne der tariflichen Verfallklausel in § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages sind.
Eine solche Interpretation der Vorschrift ist bereits dem tariflichen Wortlaut zu entnehmen; erst recht gilt dies jedoch für Systematik, Sinn und Zweck der Regelung.
Mit dem Begriff „Verkaufsstelle“ im Sinne des § 6 Abs. 2des Manteltarifvertrages ist der funktionale Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Warenverkauf gemeint.