Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Aktenzeichen 16 TaBV 121/21 entschieden, dass ein Wirtschaftsausschussmitglied einen Schulungsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG geltend machen kann, wenn es zugleich Betriebsratsmitglied ist.
Auch wenn die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil II“ auf die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil I“ aufbaut, ist hierbei nicht von einer Vertiefungs-, sondern von einer Grundschulung auszugehen.
Es in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass weitere Grundkenntnisse vermittelt werden, aber keine vertiefende Behandlung der Inhalte des Seminars Teil I erfolgt.
Das Bestreiten der fachlichen Qualifikation des Referenten aufseiten des Arbeitgebers ist unerheblich. Entscheidend für die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses zu der betreffenden Schulungsveranstaltung ist die Situation, wie sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats darstellt.
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen über die Qualifikation des Referenten im Zusammenhang mit seiner Entsendung von Mitgliedern zu Schulungsveranstaltungen anzustellen.