Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2021 zum Aktenzeichen 6 SaGa 6/20 entschieden, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt inhaltlich frei hinsichtlich der Aufstellung eines Anforderungsprofils für eine zu besetzende Stelle ist, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.
Diese Freiheit gilt nicht nur für die Festlegung von Mindestanforderungen.
Auch ist es auf Seitendes Arbeitgebers zulässig, das Bewerberfeld dahingehend zu begrenzen, dass höherqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss verstößt nicht gegen Art 33 Abs. 1 GG, sofern er sachlich begründet wird und das Anforderungsprofil zuvor zumindest behördenintern entsprechend dokumentiert wurde, wie z.B. mit der Gefahr des Verdrängungswettbewerbs „von oben nach unten“ bzw. der Gefahr von Rangordnungskämpfen.
Eine derart begründete Entscheidung, Überqualifizierte aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, enthält personalpolitische Erwägungen, die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung fördern.
Sie betreffen demzufolge unmittelbar die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und sind damit gemäß dem zugrundeliegenden Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG sachgerecht.