Das Landgericht Berlin II hat mit Schlussurteil vom 27. Mai 2024 zum Aktenzeichen 101 O 28/23 dem Feststellungsantrag des Klägers, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch schriftliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2023 nicht aufgelöst worden ist, stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des LG Berlin II Nr. 20/2024 vom 28.05.2024 ergibt sich:
Nach dem Urteil der Kammer für Handelssachen ist der Dienstvertrag zwischen den Parteien also durch außerordentliche Kündigung zum 10. Februar 2023 nicht beendet worden.
Durch Teilurteil vom 19. Februar 2024 hatte das Gericht den Klageantrag zu I. (Feststellungsantrag des Klägers, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2023 zum 30. April 2023 nicht aufgelöst worden ist) hingegen abgewiesen.
Bei dem Verfahren 101 O 28/23 handelt es sich um eine Feststellungsklage mit dem klägerischen Ziel, die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen festzustellen. Das Verfahren war ursprünglich beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 41 Ca 1884/23 anhängig und wurde vom Arbeitsgericht rechtskräftig an das Landgericht II verwiesen (vgl. insoweit Pressemitteilung Nr. 15/23 des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. April 2023).
Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.
Mit dem gestrigen Schlussurteil ist das Verfahren am Landgericht Berlin II beendet. Das Schlussurteil ist aber noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.