Das Verwaltungsgericht München hatte sich zu dem Aktenzeichen M 23 K 18.335 mit den Fragen zu befassen, ob ausgewiesene Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau darstellen und ob die Beschilderung Frauen diskriminiert.
Der Kläger wandte sich gegen Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ der beklagten Stadt Eichstätt. Diese hatte die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Beklagte die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger wendet gegen die Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Beklagte selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.
Ein Urteil ist nicht ergangen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 darauf geeinigt, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen. Damit brauchte das VG München nicht zu entscheiden, ob Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind oder hierdurch Männer und Frauen zu Unrecht ungleich behandelt werden.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung unzulässig ist, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der StVO auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig, da die StVO die Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes nicht kenne. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie hier – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden.
Aufgrund der Einigung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht das Verfahren unanfechtbar eingestellt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verwaltungs- und Verkehrsrecht.