Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 26.10.2020 zum Aktenzeichen 1 B 259/20 entschieden, dass die Untersagungsverfügung des Oberbergamtes gegenüber einem Forstwirt, auf seinen Grundstücken im ehemaligen Braunkohletagebau Erika/Laubusch (Landkreis Bautzen) Klärschlamm auszubringen, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 14/2020 vom 26.10.2020 ergibt sich:
Der Forstwirt hatte im April 2020 damit begonnen, große Mengen Klärschlamm und Klärschlammkompost auf seinen Grundstücken im ehemaligen Tagebau auszubringen, um selbst die Grundlage für eine künftige Wiederaufforstung dieser Flächen zu schaffen. Nach seiner Ansicht war das zuständige Bergbauunternehmen seiner Pflicht, diese Flächen wieder zu sanieren, nicht nachgekommen, nachdem das Bergbauunternehmen diese Flächen ab 2009 zwecks bergbaulicher Gefahrenabwehr und Sanierung gerodet und dort umfangreich Erdmassen entnommen hatte.
Das VG Dresden hatte den Antrag des Forstwirts auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung vom 08.06.2020 mit Beschluss vom 08.07.2020 (12 L 399/20) abgelehnt, weil das Ausbringen des Klärschlamms eine bergbauliche Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sei und keine bloße forstwirtschaftliche Folgenutzung. Nach dem Bundesberggesetz sei dafür ein bergrechtlicher Betriebsplan nötig, der für die eigenmächtigen Tätigkeiten des Forstwirts fehle. Denn die betroffenen Flächen befänden sich in einem bergbaulichen Gefahrenbereich. Die Verfüllung könne Leib und Leben der im Gefahrenbereich tätigen Personen gefährden.
Das OVG Bautzen ist dieser Argumentation gefolgt und hat deshalb die Beschwerde des Forstwirts gegen die Entscheidung des VG Dresden zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt das Ausbringen des Klärschlamms nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbaren Umständen überwiegend wahrscheinlich eine bergbauliche Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche dar, die eines bergrechtlichen Betriebsplans bedarf, der jedoch für die Tätigkeiten des Forstwirts nicht vorliegt. Die Untersagung dieser Tätigkeiten sei deshalb überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. Der Forstwirt müsse sich auch vorläufig – bis in der Hauptsache über seinen Widerspruch und ggf. eine Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 08.06.2020 entschieden ist – an die Untersagung halten, weil die betroffenen Flächen nach den vorliegenden Unterlagen setzungsfließgefährdet sind und deshalb in einem geotechnischen Gefahrengebiet liegen. Hinter diesen Gefahren muss das wirtschaftliche Interesse des Forstwirts an einer Wiedernutzbarmachung der Tagebauflächen vorläufig zurückstehen, selbst wenn das zuständige Bergbauunternehmen die Sanierung übermäßig verzögert haben sollte.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.