Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 20.09.2021 zum Aktenzeichen 4 O 1176/21 über die Folgen des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein finanziertes Fahrzeug bei Mängeln entschieden.
Aus der Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 15.06.2022 ergibt sich:
Ein Kläger aus Laatzen kaufte als Verbraucher im Januar 2020 von dem Beklagten, einem Autohändler aus Cloppenburg, einen BMW Alpina B5 mit einer Laufleistung von 142.750 km für einen Kaufpreis von 34.500 €. Hiervon finanzierte der Kläger 30.000 € über eine Bank. Diese ließ sich als Sicherheit das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen. Seit dem Kauf war das Fahrzeug insgesamt siebenmal zur Reparatur bei dem Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch nach dem letzten Reparaturversuch ein Motorruckeln und Fehlzündungen des Fahrzeuges vorlagen.
Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Beklagten nach Rücktritt des Klägers wegen eines Sachmangels zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.298,95 € für die vom Kläger gefahrenen 30.423 km. Bei Bemessung der Höhe der Nutzungsentschädigung hat das Landgericht vorliegend ausnahmsweise nicht den Kaufpreis, sondern nur einen Fahrzeugwert von 17.500 € zugrunde gelegt, da die Kaufsache aufgrund der häufigen Reparaturversuche für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar war. Die Reparaturdauer entsprach ca. 1/3 der gesamten Nutzungszeit.
Der Beklagte muss nunmehr an den Kläger 31.201,05 € nebst Zinsen zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts an dem PKW. Denn als Rechtsfolge eines berechtigten Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug-um-Zug von den Vertragsparteien zurück zu gewähren. Der Beklagte hat somit bei Rückzahlung des Kaufpreises seinerseits Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Rückübereignung bzw. im hiesigen Fall auf Übertragung des Anwartschaftsrechts, welches dem Kläger gegenüber der finanzierenden Bank im Zuge der Sicherungsübereignung im Rahmen der Finanzierung zusteht.
Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 6.610,56 €. Die Finanzierungskosten stellen Aufwendungen dar, die der Kläger im Vertrauen auf Erhalt der (mangelfreien) Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Diese sind ihm daher zu ersetzen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 04.04.2022, Az: 2 U 245/21, zurückgewiesen.