Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil zum Aktenzeichen 3 K 1799/19.WI entschieden, dass ein Förster Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten bei Verletzung des Diensthundes hat, auch wenn der Hund selbst nicht „im Dienst“ war.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 13.09.2022 ergibt sich:
Ein verbeamteter Förster aus dem Rheingau-Taunus-Kreis verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten. Der Jagdhund des Klägers begleitet ihn auch außerhalb des Jagdeinsatzes im Außendienst. Im Rahmen eines Kontrollgangs des Försters riss sich der Hund von der Leine los, wurde an den Bahngleisen von einem Zug erfasst und erlitt Verletzungen am Schwanz. Für die Behandlung beim Tierarzt fielen Kosten in Höhe von etwa 2.000 € an.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten statt.
Die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch lägen vor. Tiere seien zwar keine Sachen, dennoch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Die Schädigung des Hundes sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Der Jagdhund begleite den Kläger auch bei seinen Reviergängen, und nicht nur bei der Jagd, da der Hund Auslauf brauche. Es sei hierbei unbeachtlich, dass der Jagdhund im Unfallzeitpunkt selbst nicht „im Dienst“ war, also selbst nicht für seine unmittelbare Aufgabenerfüllung – die Jagd – eingesetzt wurde. Zwar werde der Hund bei Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht benötigt. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch stelle jedoch nicht darauf ab, dass der Hund im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt worden sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.