Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 11.02.2020 zum Aktenzeichen 14 U 1885/19 entschieden, dass Online-Vermittler von Flugreisen auf ihrer Internetseite auch Zusatzkosten für die Aufgabe von Gepäckstücken angeben müssen.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 15.04.2020 ergibt sich:
Zudem dürfe sich der zu Buchungsbeginn genannte Flugpreis nicht um eine Servicegebühr erhöhen, wenn Kunden mit einer gängigen Kreditkarte bezahlen, so das Oberlandesgericht.
Vorliegend klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Travel24.com AG wegen lückenhafter und irreführender Preisangaben auf dem Reiseportal. Bei mehreren Testbuchungen des vzbv hatte das Reiseportal lediglich darauf hingewiesen, dass der Preis für die jeweils ausgewählten Flüge kein Freigepäck enthielt. Wie hoch der Aufpreis für eine Gepäckaufgabe war, erfuhren die Kunden nicht.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstoßen hat. Diese schreibe vor, dass bereits zu Buchungsbeginn auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben seien. Ein effektiver Preisvergleich setze voraus, dass Verbraucher über die Preise von Leistungen in Kenntnis gesetzt werden, die sie möglicherweise zum Angebot noch hinzubuchen wollen. Gerade bei niedrigen Flugpreisen würden zusätzliche Gepäckkosten erheblich ins Gewicht fallen. Sie stellten damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für den Kunden dar.
Der vzbv hatte Travel24 außerdem die Angabe irreführender Flugpreise vorgeworfen. Die angezeigten Preise waren nur deshalb so niedrig, weil sie einen „Rabatt“ von 19,99 Euro pro Strecke enthielten. Den räumte das Unternehmen aber nur Kunden ein, die mit der „Travel24.com Mastercard Gold“ zahlten. Für alle anderen erhöhte sich der Preis um eine „Service-Fee“ von 19,99 Euro pro Strecke. Für einen Hin- und Rückflug waren es rund 40 Euro. Das stellte sich aber erst am Ende der Buchung bei der Auswahl des Zahlungsmittels heraus.
Das OLG Dresden hat der Klage des vzbv auch in diesem Punkt stattgegeben und damit die in erster Instanz getroffene Entscheidung des LG Dresden korrigiert. Das Oberlandesgericht wertete den Rabatt für die Firmen-Kreditkarte als verdeckte Zahlungsmittelgebühr. Nach EU-Recht seien Anbieter von Flugreisen verpflichtet, eine kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Die Servicegebühr stelle sich für Verbraucher dagegen als Aufschlag dafür dar, dass sie ein anderes Zahlungsmittel als die „Travel24.com Mastercard Gold“ nutzen. Diese Karte sei kein gängiges Zahlungsmittel.