Der Europäische Gerichtshof hat am 24.02.2022 zum Aktenzeichen C-451/20 sein Urteil zu der Frage verkündet, ob bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung zwischen Drittstaaten eine Zwischenlandung in der EU dazu führt, dass sich der Fluggast auf die die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 berufen kann.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 24.02.2022 ergibt sich:
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof dem Landesgericht Korneuburg wie folgt:
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.
Das Landesgericht Korneuburg hatte den Gerichtshof um Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Airhelp und Austrian Airlines ersucht.
In diesem Rechtsstreit verlangt Airhelp, der ein Fluggast seine etwaigen Rechte aus der Verordnung abgetreten hatte, von Austrian Airlines eine Annullierungsentschädigung, weil Austrian Airlines den ersten Teilflug einer einheitlich gebuchten Flugverbindung von Chişinău (Moldau) über Wien (Österreich) nach Bangkok (Thailand) weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug annulliert hatte und der Fluggast sein Endziel Bangkok mit dem angebotenen Alternativflug von Istanbul (Türkei) nach Bangkok nicht innerhalb von zwei Stunden nach der geplanten Ankunft des ursprünglich gebuchten Anschlussflugs erreicht habe.
Das Landesgericht hatte den Gerichtshof zum einen zur Anwendbarkeit der Verordnung auf eine solche Flugverbindung zwischen Drittstaaten befragt, und für den Fall der Anwendbarkeit ferner dazu, ob für die Berechnung der zwei Stunden auf die geplante oder die tatsächliche Ankunftszeit des Alternativflugs abzustellen ist. Angesichts der Antwort auf die erste Frage bedurfte es keiner Beantwortung der zweiten Frage.