Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20.09.2019 zum Aktenzeichen 32 C 1268/19 (88) entschieden, dass Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluglinie haben, wenn diese die Beförderung auf einem Flug nach Südafrika verweigert, weil die Reisepässe mitreisender Kinder nicht neu ausgestellt, sondern nach Ablauf der Gültigkeit lediglich verlängert wurden.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt Nr. 14/2019 vom 29.11.2019 ergibt sich:
In dem zugrundeliegenden Fall wollten die Kläger, darunter die zwei minderjährigen Kinder der Familie, eine Flugreise von Frankfurt nach Johannesburg antreten. Die Fluggesellschaft teilte der Familie jedoch am Flughafen Frankfurt mit, dass eine Beförderung der Kinder nicht möglich sei, weil sich in den Kinderreisepässen Verlängerungsvermerke befanden. Für Minderjährige gelten in Südafrika strenge Einreiseanforderungen, so muss z.B. stets eine Originalgeburtsurkunde vorgelegt werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist zudem ein Kinderreisepass zur Einreise nur ausreichend, sofern er nicht verlängert oder aktualisiert ist. Die Kläger mussten sich zunächst neue Kinderreisepässe besorgen und konnten den Hinflug – gegen einen Aufpreis – erst am nächsten Tag antreten. Die Kläger machten im Prozess unter anderem jeweils Ausgleichsansprüche i.H.v. 600 Euro nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend.
Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts darf die Beförderung nach der Fluggastrechteverordnung schon dann verweigert werden, wenn „vertretbare Gründe“ hierfür gegeben sind. Hierzu zähle die Verordnung insbesondere unzureichende Reiseunterlagen (Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO). Die Entscheidung der Fluggesellschaft sei vertretbar gewesen, weil sich die Anforderungen bezüglich der Kinderreisepässe aus Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden ergeben. Es komme nicht darauf an, ob die südafrikanischen Behörden in jedem Fall bei der Einreise auf deren Einhaltung bestünden oder insoweit ein Ermessen hätten. Eine Einreisegestattung sei nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Die Fluggesellschaft wäre, wenn es die Kläger mitgenommen hätte, das Risiko eingegangen, ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten übernehmen zu müssen. Das sei nicht zumutbar. Die Fluggesellschaft sei – anders als ein Pauschalreiseveranstalter – auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger vor Antritt der Reise auf die Einreisebestimmungen hinzuweisen.