Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.05.2020 zum Aktenzeichen 3 L 643/20 entschieden, dass die der Caratgas GmbH erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Flüssiggas-Tanklagers am Krefelder Rheinhafen weiter vollzogen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 24/2020 vom 27.05.2020 ergibt sich:
Die Caratgas GmbH, eine Tochter der Westfalen-Gas-Gruppe, will im Krefelder Rheinhafen eine Anlage zur Lagerung, zum Umschlag und zur Abfüllung von Flüssiggasen sowie zur Lagerung und zum Umschlag von technischen Gasen bauen. Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlage. Die Stadt Meerbusch klagte gegen diese Genehmigung und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Das VG Düsseldorf hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Genehmigung nicht – wie von dieser geltend gemacht – zu Lasten der Stadt Meerbusch gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Caratgas GmbH auf Grund des durch dieses verursachten Verkehrs zu gravierenden Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und zu Rückwirkungen auf die Entwicklungsplanung der Stadt Meerbusch führe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Stadt Meerbusch in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen habe, aufgrund derer bestehende Durchfahrtsbeschränkungen aufrechterhalten sowie ergänzt worden seien, mit der Folge, dass der LKW-(Fern-)Verkehr über das Krefelder Stadtgebiet abgewickelt werde und es infolgedessen zu keinem nennenswerten Verkehrsabfluss über das Stadtgebiet der Stadt Meerbusch komme.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Meerbusch binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das OVG Münster.