Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 26.08.2020 zu den Aktenzeichen 7 L 1564/20 und 7 L 1565/20 entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen bis auf weiteres fleischverarbeitende Betriebe verpflichten darf, regelmäßig auf eigene Kosten Reihentests der Beschäftigten in der Produktion durchzuführen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 33/2020 vom 26.08.2020 ergibt sich:
Der Anordnung zugrunde liegt die zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft geltende Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVFleischwirtschaft). Der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hatte angeordnet, dass in fleischverarbeitenden Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten nur Personen in der Produktion eingesetzt werden dürfen, die mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Inhabers auf eine Infektion getestet werden. Wenn die letzten beiden Tests negativ waren, reicht ein Test pro Woche.
Das VG Düsseldorf hat die Eilanträge der beiden Betriebe abgelehnt.
Nach der wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nur möglichen vorläufigen Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass die zu Grunde liegende „CoronaAVFleischwirtschaft“ gegenüber den Antragstellern rechtmäßig ist, so das Verwaltungsgericht. Es sei nach dem Infektionsschutzgesetz, auf das die CoronaAVFleischwirtschaft gestützt sei, nicht erforderlich, dass ein Beschäftigter eines bestimmten Betriebes bereits krank oder ansteckungsverdächtig sei. Die Allgemeinverfügung sei insbesondere bei summarischer Prüfung im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es in den letzten Monaten zu massiven Infektionsgeschehen in der Fleischwirtschaft gekommen sei. Es spreche vieles dafür, dass größere Betriebe dieser Branche aufgrund der Mitarbeiterstruktur, der Arbeitsorganisation und der Arbeitssituation in der Produktion ein gesteigertes Infektions- und Verbreitungsrisiko bergen. Es sei nachvollziehbar, dass für die Fleischwirtschaft typische Risikofaktoren, wie z.B. Belüftungsanlagen im Zusammenspiel mit der für diese Betriebe typischerweise erforderlichen Luftkühlung, die Arbeitsorganisation und die Arbeitssituation in der Produktion die Verbreitung des Virus fördern könnten. Die den Betrieben auferlegte Pflicht zur Reihentestung könne dazu beitragen, in einer Gruppe von asymptomatischen Menschen Infektionen mit dem Coronavirus frühzeitig zu erkennen und diese Personen bei Bedarf zu isolieren, um so die andernfalls drohende Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.