Fitnessstudios in Niedersachsen bleiben geschlossen

16. Mai 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 14.05.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 156/20 entschieden, dass die in der niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios nicht einstweilig außer Vollzug gesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 22/2020 vom 15.05.2020 ergibt sich:

Die Betreiberin eines Fitnessstudios (Antragstellerin) wehrte sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08.05.2020 (Corona-Verordnung) angeordnete Schließung von Fitnessstudios. Sie berief sich auf ihr Abstands- und Hygienekonzept und forderte eine Gleichbehandlung mit anderen Betrieben wie Friseursalons und Gaststätten sowie mit Spitzen- und Profisportlern.

Das OVG Lüneburg hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die Schließung der Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Corona-Verordnung eine Detailregelung des allgemeinen Ansammlungsverbots des § 1 der Verordnung und des allgemeinen Abstandsgebots des § 2 der Verordnung dar, die auch zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen als weiterhin wichtige Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen anzusehen sind. Die in Fitnessstudios typischen Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen begründeten ein hohes Infektionsrisiko, da durch das deutlich gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung einer Vielzahl von Personen auf vergleichsweise engem Raum und bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht werde. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren führen und damit Tröpfcheninfektion – auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole – befördern. Es liege daher innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, den mit dem Betrieb eines Fitnessstudios typischerweise einhergehenden Infektionsgefahren durch eine Schließungsanordnung Rechnung zu tragen. Auf das von der Antragstellerin vorgelegte Abstands- und Hygienekonzept komme es dabei nicht an, zumal die Einhaltung solcher Konzepte in der Realität nur schwer überprüfbar sei.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei nicht erkennbar. Der Betrieb eines Fitnessstudios sei aufgrund der mit der erhöhten Atemaktivität gesteigerten Ansteckungsgefahr ein gegenüber der Öffnung von Friseursalons und Gaststätten anders zu würdigender Sachverhalt. Dem Verordnungsgeber stehe zudem bei der Ausgestaltung eines schrittweise vorgehenden Öffnungskonzepts ein Einschätzungsspielraum zu, der die Eingehung zunächst kleinerer Risiken erlaube und daher die Zulassung des Spitzen- und Profisports vor dem Breitensport rechtfertige. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung lasse sich auch im Hinblick darauf, dass Fitnessstudios in anderen Bundesländern wieder öffnen dürften, nicht feststellen. Der Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandele, da Art. 3 Abs. 1 GG Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs binde. Ein Land verletzte daher nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil an anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandele. Insbesondere sei es zulässig, dass verschiedene Bundeländer unterschiedliche Öffnungskonzepte verfolgten, solange die Setzung ihrer Prioritäten nicht willkürlich erscheine. Das sei hier nicht der Fall.

Der Beschluss ist unanfechtbar.