Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat am 10.11.2020 zum Aktenzeichen 2 KM 768/20 OVG einen Antrag auf Außervollzugsetzung des § 2 Absatz 23 der Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO M-V) abgelehnt, wonach Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen werden.
Aus der Pressemitteilung des OVG Greifswald Nr. 15/2020 vom 10.11.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Erfolgsaussichten des Antrags im Hauptsacheverfahren offen. Die daher vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus. Unter Abwägung aller Umstände und Folgen setze sich hierbei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch.
Der Beschluss ist unanfechtbar.