Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 12.05.2020 zum Aktenzeichen 1 B 144/20 entschieden, dass Fitnessstudios in Bremen vorerst weiter geschlossen blieben, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 12.05.2020 ergibt sich:
Die Fitnessstudiobetreiberin wollte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das in der Zweiten Coronaverordnung des Landes Bremen enthaltene Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Das OVG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beruht die angegriffene Regelung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz und ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios verfolge den legitimen Zweck, die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Die Corona-Pandemie begründe weiterhin eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten gebiete. Die Schließung von Fitnessstudios sei Teil des Gesamtkonzepts zur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender persönlicher Kontakte. Solche Kontakte entstünden gerade auch in Fitnessstudios während der Sportkurse, während des individuellen Trainings, bei der Geräteeinweisung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Maßnahmen wie die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln oder zur Steuerung der Zahl der Besucher seien nicht gleich effektiv wie die Schließung.
Das schrittweise Vorgehen des Verordnungsgebers entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit seien die spezifischen Verhältnisse im Land Bremen zu beachten, wo die Zahl der aktuell infizierten Personen in der vergangenen Woche entgegen dem Bundestrend leicht gestiegen sei. Außerdem würden die Wirkungen von Lockerungsmaßnahmen erst mit zeitlicher Verzögerung sichtbar. Die Regelung, Fitnessstudios weiterhin geschlossen zu halten, stelle auch keine Ungleichbehandlung gegenüber dem Einzelhandel dar, denn die jeweiligen Abläufe, insbesondere die Möglichkeiten zur Vermeidung persönlicher Kontakte unterschieden sich maßgeblich. Es sei ebenfalls sachlich gerechtfertigt, dass für Freiluftsportanlagen im Ausnahmefall der Betrieb zugelassen werden könne, da sich die für Infektionen relevanten Aerosole unter freiem Himmel offensichtlich anders verteilten als in geschlossenen Räumen.