Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 10.11.2020 zum Aktenzeichen 2 B 308/20 in mehreren Eilverfahren entschieden, dass Fitnessstudios im Saarland aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin geschlossen bleiben müssen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland Nr. 20/2020 vom 11.11.2020 ergibt sich:
Mehrere Inhaber von Fitnessstudios im Saarland stellten Eilanträge auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 der aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, soweit die Vorschrift Fitnessstudios betrifft. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 der Rechtsverordnung sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie u.a. der Betrieb von Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimm- und Spaßbädern, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, zu schließen.
Das OVG Saarlouis hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es Ziel der ergriffenen Maßnahmen, den derzeit zu verzeichnenden exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Fitnessstudios bzw. von Sport- und Freizeiteinrichtungen sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trage zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Vor allem aber sei durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen konkret zu befürchten. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkämen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebes sei zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Die Betriebsuntersagung sei verhältnismäßig. Insoweit sei neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.