Fitnessstudio und Gastronomiebetrieb in Brandenburg bleiben geschlossen

14. Dezember 2020 -

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in Potsdam hat am 11.12.2020 zu den Aktenzeichen VfGBbg 21/20 EA und VfGBbg 22/20 EA entschieden, dass die Betreiber eines Fitnessstudios und eines Gastronomiebetriebes ihre Betriebe aufgrund der Regelungen in der SARS CoV 2-EindV im Land Brandenburg nicht öffnen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des VerfG Brandenburg vom 11.12.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller sind Betreiber eines Fitnessstudios bzw. eines Gastronomiebetriebes und mussten auf Grund der Regelungen in der SARS CoV 2-EindV vom 30.10.2020 bzw. in der nachfolgenden Regelung vom 30.11.2020 ihre Betriebe im Wesentlichen für den Publikumsverkehr schließen.
Bei dem OVG Berlin-Brandenburg hatten sie vergeblich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das VerfG Potsdam hat die Anträge auf vorläufige Aussetzung der Schließungsanordnungen abgelehnt.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichts sind die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller zwar im Hinblick auf die Berufsfreiheit erheblich. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen bzw. wieder ansteigenden Infektionszahlen und der steigenden Auslastung der Intensivbetten jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.