Fitnessstudio darf Vertrag nicht wegen Corona-Schließung verlängern

24. September 2021 -

Das Landgericht Würzburg hat mit Urteil vom 24.08.2021 zum Aktenzeichen 11 O 684/21 UWG einem Betreiber von Fitnessstudios untersagt, seinen Mitgliedern mitzuteilen, dass sich ihr Vertrag um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängert. Damit gab das Landgericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der E-Mail-Anschreiben der VK Bodyfit GmbH als irreführend kritisiert hatte.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 24.09.2021 ergibt sich:

„Das Urteil ist für Verbraucher:innen ein positives Signal,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht sieht weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.“

Vertrag verlängerte sich angeblich um Schließungszeit

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per E-Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruch des Kunden behauptete der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschieden.

Irreführung über Verbraucherrechte

Das Landgericht Würzburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend waren. Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbraucher:innen, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung.

Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung war nach Überzeugung des Gerichts irreführend. In beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführte, ging es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen.

Rechtsprechung nicht einheitlich

Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des LG Würzburg ausdrücklich einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese hatte im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen. Der beklagte Studiobetreiber hatte seinen Mitgliedern über Facebook mitgeteilt, dass sich ihre Verträge um die behördliche Schließungszeit beitragsfrei verlängern. Das Gericht der Handelskammer sah darin die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem vzbv und dem Studiobetreiber überprüft werden könne. Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar.

Die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil zog der vzbv nach einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zurück.