Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.06.2018 zum Aktenzeichen 6 C 39.16 entschieden, dass Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch für die Zukunft gespeichert werden dürfen.
Die Bundesrichter stellten fest, dass eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht allein dadurch rechtswidrig wird, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt.
Die Richter führten aber aus, dass die Widerspruchsbehörde die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Prüfung der Notwendigkeit und der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat.
In konkreten Fall wurde ein Beschuldigter häufig strafrechtlich auffällig. Die Polizei ordnete an, dass der Mann Fingerabdrücke auf der Wache abgibt. Der Mann legte Widerspruch ein. Das Verfahren, in dem er die Fingerabdrücke abgeben sollte, wurde angeklagt, sodass er nicht mehr Beschuldigter, sondern nach § 157 StPO Angeschuldigter bzw. Angeklagter war. Als der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, war der Mann somit kein Beschuldigter mehr. § 81b StPO fordert aber, dass bei der sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung für den Zweck der Durchführung des Strafverfahrens oder für den Zweck des Erkennungsdienstes notwendig sein. Beides lag im hier zu entscheidenden Fall nicht (mehr) vor.
Die Bundesrichter legen § 81b 2. Alt. StPO derart aus, dass der Betroffene nur bei Anordnungserlass Beschuldigter gewesen sein müsse.
Und selbst einen Grundrechtsverstoß wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nahmen die Bundesrichter nicht an.
Dem Betroffenen bleibt zu raten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Strafrecht, Polizeirecht und Verfassungsrecht!