Finanzamt: Fettabsaugung bei Lipödem in der Steuererklärung als Abzug außergewöhnlicher Belastungen erleichert

Das Finanzgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 3 K 1498/18 entschieden, dass die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Aus der Pressemitteilung des FG Leipzig vom 21.10.2020 ergibt sich:

Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten sei – abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich.

Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und ließ im Jahr 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion durchführen, die von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünftstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin nicht – wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert – vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe. Damit folgte das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.

Das FG Leipzig hat hingegen der Klägerin Recht gegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt. Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten. Es handele sich nicht (mehr) um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“, so dass ein ärztliches Attest ausreiche. Die Richter begründeten dies mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichen Beiträgen und den gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen.

Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.07.2017 und 19.09.2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, könnten die Kosten aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts leichter steuerlich anerkannt werden.

Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.