Das Verwaltungsgericht Augsburg hat am 22.12.2020 zum Aktenzeichen Au 9 S 20.2731 das Verbot der Stadt Augsburg auf privaten Flächen Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 (Silvesterfeuerwerk, Knaller für Personen ab 18 Jahren) zu zünden, außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des VG Augsburg vom 22.12.2020 ergibt sich:
Mit Allgemeinverfügung vom 15.12.2020 untersagte die Stadt Augsburg u.a. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf allen privaten Flächen im Stadtgebiet. Das Verbot wurde auf § 28 Infektionsschutzgesetz und die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gestützt und damit begründet, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Menschenansammlungen führen könne. Die Untersagung diene dazu, die Möglichkeit weiterer Infektionen zu verhindern. Zugleich werde eine zusätzliche Belastung des Universitätsklinikums Augsburg und anderer umliegender Kliniken durch feuerwerkstypische Verletzungen vermieden. Durch das Verbot würden auch Feuerwehr und Rettungsdienste entlastet. Gegen diese Untersagung der Stadt Augsburg wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt vor, er wolle die von ihm bereits im Sommer erworbenen Feuerwerkskörper auf seinem privaten Grundstück zünden. Das Verbot des Abbrennens von Feuerwerk auf privaten Grundstücken könne nicht auf § 28 Infektionsschutzgesetz gestützt werden, da diese Norm nicht das Ziel habe, die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Norm betreffe ausschließlich Maßnahmen gegen die Verbreitung von übertragbaren Krankheiten. Das Verbot sei hingegen nicht geeignet, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Das VG Augsburg hat dem Eilantrag stattgegeben und das Verbot der Stadt Augsburg außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Stadt das Verbot nicht auf das Infektionsschutzgesetz bzw. die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stützen. Zweck des Infektionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Ermächtigungen sei es, Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen. Die Schutzmaßnahmen müssten daher geeignet und erforderlich sein, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Gegenüber den auch an Silvester bestehenden Kontaktbeschränkungen (höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen zuzüglich der dazugehörigen Kinder unter 14 Jahren) stelle allein das Abfeuern von Feuerwerken auf privatem Grund kein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus dar. Angesichts der geltenden Kontaktbeschränkungen und des Ausgangsverbots ab 21 Uhr könne auch nicht mit einer Anziehungswirkung privat gezündeter Feuerwerkskörper gerechnet werden. Damit sei das Verbot weder vom Zweck des Infektionsschutzgesetzes gedeckt, noch sei es zur Eindämmung der Verbreitung des Virus geeignet. Soweit das Verbot auch mit der Entlastung der Notfallambulanzen, der Feuerwehren und des Rettungsdienstes begründet werde, verfolge die Stadt Augsburg zwar ein berechtigtes Ziel, um insbesondere das stark belastete Gesundheitssystem vor der (zusätzlichen) Inanspruchnahme aufgrund privater Feuerwerksunfälle zu schützen. Dies seien aber zumindest keine Gesichtspunkte, die für Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Rolle spielen könnten. Außerdem sei im Hinblick auf die zusätzlich geltenden Regelungen (Verkaufsverbot von Pyrotechnik, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsverbot ab 21 Uhr) fraglich, ob die konkrete Gefahr des Zusammenbruchs der Gesundheitsversorgung aufgrund von zusätzlichen Verletzungen durch Feuerwerkskörper tatsächlich bestehe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Bay. VGH eingelegt werden.