Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 19.04.2021 zum Aktenzeichen 3 UF 138/20 entschieden, dass dann, wenn der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 24/2021 vom 07.07.2021 ergibt sich:
Eine junge Frau aus Ostfriesland hatte angegeben, sicher zu sein, wer der Vater ihrer 2020 geborenen Tochter sei. Das Amtsgericht holte ein DNA-Gutachten ein – mit klarem Ergebnis: Nach der für das Gutachten entnommenen Speichelprobe war eine Vaterschaft des Antragsgegners mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale ausgeschlossen. Die Kindesmutter blieb bei ihrer Behauptung, nur der Antragsgegner könne der Vater sein. Sie äußerte die Vermutung, dass dieser zur Entnahme der DNA-Probe seinen Bruder geschickt haben könne. Die beiden sähen sich sehr ähnlich.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ordnete die erneute Begutachtung an.
Die Kindesmutter solle bei der Probenentnahme anwesend sein und den Antragsgegner identifizieren. Das Ergebnis war eindeutig: Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes. Der Senat hat einen entsprechenden Beschluss erlassen.
Die Akten werden darüber hinaus jetzt der Staatsanwaltschaft übersandt, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner und seinen Bruder prüfen wird.