Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 05.07.2021 zum Aktenzeichen 11 N 103.17 den Antrag des Landes Berlin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Berlin vom 30.06.2017 abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 ergibt sich:
Das Urteil, wonach das Land Berlin keinen Anspruch auf die Herausgabe des von der Vattenfall Wärme Berlin AG (vormals Vattenfall Europe Wärme AG) im Land betriebenen Fernwärmenetzes hat, ist damit rechtskräftig.
Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Übereignung des Netzes nicht aus dem von den Beteiligten geschlossenen Konzessionsvertrag ergebe. Das Herausgabeverlangen könne auch nicht auf eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Schließlich folge ein solcher Eigentumsübertragungsanspruch auch nicht aus dem Berliner Straßengesetz. Die hiergegen vom Land Berlin erhobenen Einwände haben nach Auffassung des 11. Senats eine Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.