Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 16.09.2020 zum Aktenzeichen 1 MR 12/20 und 1 MR 13/20 entschieden, dass die von Wohnungseigentümern gerichtlich angegriffenen Nutzungsuntersagungen für ihre an der Eckernförder Hafenspitze liegenden Wohnungen vorläufig nicht durchsetzbar sind und die Wohnungen daher bis zur endgültigen Klärung weiter an Feriengäste vermietet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 18.09.2020 ergibt sich:
Zwar geht das Oberlandesgericht ebenfalls davon aus, dass die seit Fertigstellung der Wohnungen praktizierte Ferienwohnnutzung formal nicht genehmigt ist. Allerdings sei sie genehmigungsfähig, weil die Wohnungen nach dem derzeit noch geltenden Bebauungsplan in einem Mischgebiet lägen, in welchem wiederum „nicht wesentlich störende sonstige Gewerbebetriebe“ zugelassen seien. Dazu zähle auch die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung als Ferienwohnung. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, die Nutzung zu untersagen, statt eine beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen.
Den Verweis auf eine von der Ratsversammlung der Stadt Eckernförde zwischenzeitlich beschlossene Veränderungssperre hat das OVG Schleswig nicht gelten lassen, da eine schon vorher ausgeübte Ferienwohnnutzung davon laut Gesetz nicht berührt wird.
Die Stadt Eckernförde hat die vorliegenden Verfahren als „Musterverfahren“ für das Stadtquartier „Jungfernstieg Nord – Hafenspitze“ geführt. Insgesamt hatten mehr als 30 Wohnungseigentümer eine Nutzungsuntersagung erhalten.
Mit den Beschlüssen wurde der Beschwerde dreier Wohnungseigentümer gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts stattgegeben. Sie sind unanfechtbar.