Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 29.10.2020 zum Aktenzeichen 1 U 66/20 über Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Unfalls in einer Sporthalle entschieden.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.03.2021 ergibt sich:
Die Klägerin wollte an einem Nachmittag im Januar ihre Tochter vom Fußballtraining abholen. Das Training der Kindermannschaft war bereits beendet, die Altherrenmannschaft, deren Trainingszeit sich anschloss, machte sich in der Halle warm. Die Klägerin wartete im Bereich des Fußballtores in der Halle auf ihre Tochter. Der Beklagte, Mitglied der Altherrenmannschaft, schoss während des Aufwärmtrainings Richtung Tor. Er traf dabei die Klägerin ins Gesicht.
Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Frau ab. Im Rahmen des Hallensports – auch beim Aufwärmen – sei nicht zu vermeiden, dass Bälle auch einmal fehlgingen. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Spiel begonnen habe und ihr Aufenthalt am Tor daher gefährlich gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Das Oberlandesgericht gab der Frau teilweise recht.
Im konkreten Falle sei eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Klägerin gerechtfertigt, so der Senat. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Frau von einem festen, also mit einiger Kraft ausgeführten, Schuss getroffen wurde – und der Beklagte den Ball nicht nur in Richtung Tor gelupft hatte – und dass sie durch den Schuss erheblich verletzt wurde. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Der Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines erlaubten Risikos bewegt. Die Altherrenmannschaft sei noch beim Aufwärmtraining gewesen, das eigentliche Training habe noch nicht begonnen. Der Beklagte hätte daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen. Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden von 30% zuzurechnen. Ein solches Mitverschulden komme in Betracht, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Die Klägerin hätte sehen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten.
Der Senat hat in seinem Urteil nur über die Haftungsquoten entschieden. Wegen der genauen Höhe der klägerischen Ansprüche besteht noch weiterer Aufklärungsbedarf. Der Rechtsstreit wird daher jetzt vor dem Landgericht Oldenburg fortgeführt.