Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 05.05.2021 zum Aktenzeichen 4 UF 90/21 entschieden, dass der Erlass von gegen die Schulleitung oder die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen gehört. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 38/2021 vom 25.05.2021 ergibt sich:
Das OLG Frankfurt hat daher die Beschwerde eines Grundschulvaters gegen die vom Familiengericht abgelehnte Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens u.a. wegen der an der dortigen Schule geltenden Maskenpflicht zurückgewiesen.
Die Eltern eines knapp 10 Jahre alten Kindes begehrten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen.
Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Familiengerichte seien u.a. für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zuständig, „die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten“.
Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor. Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, „Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten“. Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.