Der Bundesfinanzhof hat am 12.03.2020 zum Aktenzeichen V R 5/17 entschieden, dass eine Mittelfehlverwendungen vorliegt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 35/2020 vom 20.08.2020 ergibt sich:
Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt.
Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der Klägerin war allein in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das Finanzgericht für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 Euro) überschritten war und es für das Jahr 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.
Der BFH hat entschieden, dass eine Mittelfehlverwendungen vorliegt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können.
Nach Auffassung des BFH ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln, ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% überstiegen. Liege ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele.
Das Urteil sei von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeige und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden könnten.