Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 1 BvR 838/19 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, die fristgerecht beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einging, aber nicht beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Dass sie die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde per Fax versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts schickte, hätte der Beschwerdeführerin bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Sendeprotokolls, das die Nummer des Empfängergeräts wiedergibt, auffallen können und müssen. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, das Sendeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, handelte sie sorgfaltswidrig, da sie so die zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Frist mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt hat.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin wirkt sich auch noch aus, obwohl die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist und der Schriftsatz nicht weitergeleitet wurde. Zwar besteht jedenfalls im fachgerichtlichen Verfahren für ein Gericht, das mit dem Verfahren zuvor befasst war, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, zu der regelmäßig auch gehört, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei dem Gericht eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ob diese Grundsätze auch dann zur Anwendung gelangen, wenn bei dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht eine Verfassungsbeschwerde eingeht, bedurfte hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war eine Weiterreichung im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr fristwahrend möglich. Der aus zwölf Seiten bestehende zweite Teil der Beschwerdebegründung ging erst am Nachmittag des 7. März 2019 und damit am letzten Tag der Frist bei dem Bundesgerichtshof ein. Selbst bei einer Weiterleitung noch am selben Tag wäre mit einem Eingang beim Bundesverfassungsgericht frühestens am folgenden Tag und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu rechnen gewesen.