Familiennachzug eines volljährig gewordenen Kindes: Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen?

16. Dezember 2021 -

Generalanwalt Anthony Collins hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C-279/20, Bundesrepublik Deutschland (Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes) zum Nachzug von zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kindern zu einem erwachsenen anerkannten Flüchtling vorgelegt.

Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 16.12.2021 ergibt sich:

Der Vater einer am 1. Januar 1999 geborenen Syrerin reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte im April 2016, d.h. noch vor dem 18. Geburtstag seiner Tochter, förmlich Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm im Juli 2017, d.h. nach dem 18. Geburtstag seiner Tochter, die Flüchtlingseigenschaft zu. Im September 2017 erteilte der Landkreis Cloppenburg ihm eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis.

Die seit mehreren Jahren in der Türkei lebende Tochter – die Mutter ist verstorben – beantragte am 10. August 2017, d.h. als sie bereits volljährig war, beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Vater. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag ab, da sie bereits erwachsen sei und folglich die Voraussetzungen nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt seien. Zudem habe ihr Vater vor dem Eintreten ihrer Volljährigkeit noch nicht über die Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling verfügt. Zwar sei ein Familiennachzug volljährig gewordener Kinder möglich, wenn eine außergewöhnliche Härte gegeben sei. Eine solche liege hier jedoch nicht vor, weil nicht erkennbar sei, dass die Tochter in der Türkei kein eigenständiges Leben führen könne.

Das von der Tochter angerufene Verwaltungsgericht verpflichtete die Bundesrepublik, ihr ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen. Maßgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung ihres Vaters und nicht der Zeitpunkt, zu dem sie das Visum zum Familiennachzug beantragt habe. Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, siehe dazu Pressemitteilung Nr. 40/18), sei auf die vorliegende umgekehrte Sachverhaltskonstellation – nämlich den Nachzug eines Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil – übertragbar.

Dagegen legte die Bundesrepublik Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, das den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ersucht hat.

Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt gestatten müssen, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c).

Das Bundesverwaltungsgericht möchte zum einen wissen, auf welchen Zeitpunkt bei der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Kindes eines Flüchtlings abzustellen ist. Außerdem möchte es wissen, welche Anforderungen gestellt werden können, um tatsächliche familiäre Bindungen festzustellen, wenn ein in einem Drittstaat lebendes Kind, das als Minderjähriger den Nachzug zu seinem Zusammenführenden beantragt hat, volljährig geworden ist.

Generalanwalt Collins schlägt in seinen Schlussanträgen von heute dem Gerichtshof vor, dem deutschen Bundeverwaltungsgericht wie folgt zu antworten:

  1. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass das Kind eines Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber vor dessen Anerkennung als Flüchtling volljährig geworden ist, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling gestellt wurde.
  2. Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis allein reicht nicht aus, um tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 zu begründen. Wird die Familienzusammenführung bezüglich eines minderjährigen Kindes beantragt, das in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, sind der Zusammenführende und sein Kind nicht verpflichtet, in einem gemeinsamen Haushalt oder unter demselben Dach zusammenzuleben. Es genügen gelegentliche Besuche und regelmäßige Kontakte jeglicher Art, die ihnen die (Wieder )herstellung oder (Wieder )aufnahme ihrer familiären Bindungen ermöglichen.

Zu Antwort 1 führt der Generalanwalt u.a. aus, dass bei Anwendung dieses Ansatzes auf den vorliegenden Sachverhalt die Tochter und ihr Vater im April 2016, als er Asyl beantragte, im Hinblick auf ihr damaliges Alter und den deklaratorischen Charakter der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Familienzusammenführung gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 gehabt hätten. Im Licht des Urteils A und S wäre es rechtswidrig, für die Beurteilung ihrer Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ihrem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Flüchtlingseigenschaft entstand. Wäre es anders, könnte das Recht auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht werden, die in vollem Umfang den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats zuzurechnen wären und zu großen Unterschieden bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats führen. Ein solcher Ansatz liefe der EU-Grundrechte Charta zuwider.

Anzumerken sei auch, dass die Tochter den Antrag auf Familiennachzug zu ihrem Vater einen Monat, nachdem diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, und somit frühzeitig innerhalb der vom Gerichtshof im Urteil A und S vorgesehenen Dreimonatsfrist gestellt habe.