Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 23.01.2020 zu den Aktenzeichen 2 L 1222/19.A und 8 L 1221/19 entschieden, dass eine russische Familie, die behauptet hatte, aus Syrien zu stammen, abgeschoben werden durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 29.01.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion. Mit Bescheid vom 02.03.2015 hatte daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im November 2015 hatte die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF mitgeteilt, es handele sich offensichtlich um ukrainische Staatsangehörige, die kein Wort Arabisch sprechen und die ganz offen gegenüber anderen Asylbewerbern geäußert hätten, wie einfach es sei, die deutschen Behörden zu täuschen. Daraufhin hatte das BAMF mit Bescheid vom 13.04.2016 die den Antragstellern zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 05.04.2018 (8 K 1648/16.A) abgewiesen.
Nachdem die Antragsteller im November 2019 der Ausländerbehörde des Kreises Borken durch Vorlage entsprechender Dokumente offenbart hatten, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, stellte das BAMF unter dem 02.12.2019 fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 03.12.2019 forderte der Kreis Borken die Antragsteller auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation an. Gegen diese Bescheide wandten sich die Antragsteller nunmehr unter anderem mit der Begründung: Beim Familienvater sei eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mit Suizidneigung festgestellt worden. Bei den Kindern lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vor. Sie hätten selbst keine falschen Angaben gemacht. Die von ihren Eltern vorgenommene Täuschung sei ihnen als Minderjährige nicht zuzurechnen.
Das VG Münster hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im asylrechtlichen Beschluss hätten die Antragsteller die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte ärztliche Attest genüge bereits nicht den von der Rechtsprechung geforderten Mindeststandards zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung. Darüber hinaus seien die diagnostizierten psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar.
Zur Begründung des aufenthaltsrechtlichen Beschlusses führte das Verwaltungsgericht unter anderem an: Eine Reiseunfähigkeit sei selbst dann nicht glaubhaft gemacht, wenn bei dem Antragsteller zu 1. tatsächlich eine akute Suizidgefahr bestehen sollte. Denn der Antragsgegner habe mitgeteilt, er werde eine ärztliche und polizeiliche Begleitung der Abschiebungsmaßnahme bis zur Übergabe am Zielflughafen, eine Inempfangnahme durch medizinisches Personal am Zielflughafen und gegebenenfalls die Mitgabe eines Medikamentendepots organisieren. Der Abschiebung stehe auch kein Anspruch der Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. So könne die erforderliche positive Integrationsprognose nicht festgestellt werden.
Die Antragsteller sind am 28.01.2020 in die Russische Föderation (Moskau) abgeschoben worden.
Die gegen den aufenthaltsrechtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde zum OVG Münster blieb erfolglos (17 B 105/20). Der asylrechtliche Beschluss ist unanfechtbar.
Die Beschlüsse vom 06.01.2020 und 23.01.2020 sind rechtskräftig.