Fall Yanukovych: Verlängerung des Einfrierens von Geldern vom März 2020 nichtig

30. März 2022 -

Das Gericht der Europäischen Union hat am 30.03.2022 zum Aktenzeichen T-291/20, T-292/20 entschieden, dass der Rat der Europäischen Union zu Unrecht die Gelder des ehemaligen Präsidenten der Ukraine, Herrn Viktor Yanukovych, und seines Sohnes, Herrn Oleksandr Yanukovych, für die Zeit vom 06.03.2020 bis zum 06.03.2021 (weiterhin) eingefroren hat.

Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 30.03.2022 ergibt sich:

Nach der Niederschlagung der Demonstrationen auf dem Unabhängigkeitsplatz in Kiev im Februar 2014 erließ der Rat der Europäischen Union im März 2014 restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, darunter Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych, Präsident der Ukraine zum Zeitpunkt dieser Demonstrationen, und seinen Sohn, Herrn Oleksandr Viktorovych Yanukovych, einen ukrainischen Geschäftsmann. Diese Maßnahmen, mit denen das Einfrieren der Gelder der betroffenen Personen angeordnet wurde, wurden gegen die beiden Männer ursprünglich für die Dauer eines Jahres angeordnet, weil sie in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland waren. (siehe Pressemitteilung Nr. 96/2021)

Im März 2015 verlängerte der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die beiden Männer um ein Jahr mit der Begründung, dass sie Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte seien. Mit Urteilen vom 15. September 2016 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Rechtsakte vom März 2014 für nichtig, soweit sie die beiden Herren Yanukovych betrafen, und wies ihre Klagen ab, was u. a. die Rechtsakte vom März 2015 betraf. Mit Urteilen vom 19. Oktober 2017 wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, die die beiden Männer gegen die Urteile des Gerichts eingelegt hatten (siehe Pressemitteilung Nr. 96/2021).

Im März 2016, 2017, 2018 und 2019 verlängerte der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die beiden Herren Yanukovych um jeweils ein Jahr mit der Begründung, dass sie Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden u. a. wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte seien. Diese Maßnahmen wurden vom Gericht systematisch für nichtig erklärt. Der Rat habe nicht dargetan, dass in den diesen Verlängerungen zugrunde liegenden Strafverfahren, die die ukrainischen Behörden gegen die beiden Herren Yanukovych führen, die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachtet wurden (siehe Pressemitteilung Nr. 96/2021).

Im März 2020 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen die beiden Männer ein weiteres Mal um ein Jahr verlängert.

Das EuG hat am 30.03.2022 diese Verlängerungen vom März 2020 (d.h. für den Zeitraum 6. März 2020 bis zum 6 März 2021) für nichtig erklärt.

Es sei nicht dargetan, dass sich der Rat vor dieser Verlängerung vergewissert habe, dass die Verteidigungsrechte der beiden Herren Yanukovych sowie ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den ukrainischen Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt habe, beachtet wurden.