Amtsgericht darf Pressemitteilung herausgeben

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen 20 L 1781/20 entschieden, dass das Amtsgericht Düsseldorf zur Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Profifußballer eine Pressemitteilung herausgaben darf.

Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass der angeklagte Ex-Profifußballer weder verlangen kann, dass die Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. September 2020 nicht weiterverbreitet wird, noch, dass sie von der Internetseite des Gerichts entfernt wird, noch, dass hierzu mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern unterbleiben.

Rechtsgrundlage für die begehrte Unterlassung ist der allgemeine öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch, der als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts anerkannt ist und der sich aus den Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB ableiten lässt. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht.

Es muss die begründete Besorgnis bestehen, dass durch hoheitliches Handeln aktuell oder zukünftig rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Angeklagte eingegriffen wird.

Der Angeklagte hat einen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil die Pressemitteilung des Amtsgerichts vom 4. September 2020 sowie mündliche Erklärungen entsprechenden Inhalts zu der Anklageerhebung gegen den Angeklagte nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht rechtswidrig sind.

Die Zulässigkeit von Presseerklärungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der Strafgerichte richtet sich nach § 4 PresseG NRW. Danach sind die staatlichen Behörden des Landes verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, welche der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Die Gerichte des Landes sind hiervon erfasst, weil sie neben ihrer rechtsprechenden Funktion auch Behörden sind, soweit die Gerichtsverwaltung betroffen ist, welche auch die Presse- und Medienarbeit wahrnimmt, um die es hier geht. Derartige Auskünfte können und müssen jedoch verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW.

Der Angeklagte hat einen Verstoß des Amtsgerichts X. gegen diese Bestimmung nicht glaubhaft gemacht.

Dies gilt zunächst für die von ihm geltend gemachten Mängel in formeller Hinsicht.

Entgegen der Auffassung des Angeklagte ist das Amtsgericht Düsseldorf – bzw. präziser die Behörde „Die Präsidentin des Amtsgerichts X.“ – für Presseerklärungen zum Eingang von Anklageschriften zuständig. Aus § 5 Abs. 4 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien ergibt sich nicht – wie der Angeklagte meint -, dass für eine Pressemitteilung über eine Anklageerhebung allein die Staatsanwaltschaft, die die Anklage erhoben hat, hingegen nicht das Strafgericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist, zuständig ist. Vielmehr regelt § 5 Abs. 4 S. 2 Medien-RL, dass im Strafverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung die Staatsanwaltschaften, im Übrigen die Gerichte Auskunft erteilen, wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Damit ist ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung (d. h. Erhebung der öffentlichen Klage) das entsprechende Strafgericht zuständig. Hier ist mit der Einreichung der Anklageschrift bei dem Amtsgericht Düsseldorf am 2. September 2020 die öffentliche

Für damit in Zusammenhang stehende Presseerklärungen ist nunmehr die Präsidentin des Amtsgerichts X. zuständig. Für daneben noch mögliche Medienarbeit der Staatsanwaltschaft enthält § 5 Abs. 4 Medien-RL Regelungen in S. 3 und S. 4.

Verfahrensfehler in Bezug auf die Pressemitteilung vom 4. September 2020 liegen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht vor.

Die der Pressearbeit des Amtsgerichts regelmäßig zugrunde liegenden Medien-RL sowie die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sind in formeller Hinsicht beachtet worden. Die in § 7 Abs. 5 Medien-RL sowie § 23 Abs. 2 RiStBV geregelte Vorgabe, wonach über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden darf, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist bzw. Auskünfte über die Entscheidung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erst erteilt werden dürfen, wenn die Entscheidung verkündet oder den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden ist, ist hier – anders als der Angeklagte meint – eingehalten worden. Aus den der Kammer vorgelegten Akten ergibt sich, dass die vollständige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X. zum Ermittlungsverfahren xx vom 27. August 2020 dem Verteidiger des Angeklagte, Rechtsanwalt Dr. Z., am 3. September 2020 um 9:04 Uhr beginnend mit Übersendungsschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. per Telefax übermittelt worden ist. Der vorgelegte Telefax-Sendebericht von diesem Tag, 9:08 Uhr, über die Sendung von sieben Seiten mit „OK“-Status zur Übertragung macht dies glaubhaft; dies ist vom Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt worden. Der Einwand, es sei keine Übermittlung an den weiteren Verteidiger des Angeklagte s erfolgt, greift nicht durch. Zum einen sind die beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Z. und Rechtsanwalt Q., gemeinsam in einer Kanzlei tätig. Zum anderen wird durch die Übermittlung an einen der beiden Verteidiger dem Angeklagte die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der entsprechenden Vorbereitung auf eine mediale Rechtsverteidigung und Interessenwahrung eröffnet. Es ist anerkannt, dass es bei mehreren gewählten Verteidigern ausreichend ist, an einen von ihnen zuzustellen.

Insofern ist es unredlich, wenn der Bevollmächtigte des Angeklagte im vorliegenden Verfahren mit der Antragsschrift durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 6. September 2020 mit dem Inhalt, vom Amtsgericht Düsseldorf sei ihm die Anklageschrift gegen den Angeklagte nicht förmlich zugestellt oder sonst übermittelt worden, eine fehlende Übermittlung der Anklageschrift vor Veröffentlichung der Pressemitteilung glaubhaft zu machen sucht. Damit wird die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft X. unterschlagen.

Die Vorschrift des § 201 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach der Vorsitzende des Gerichts die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitteilt, steht diesem Ablauf nicht entgegen. Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des vom Strafverfahren Betroffenen in Bezug auf die Medienarbeit und Pressemitteilungen sehen § 7 Abs. 5 Medien-RL sowie § 23 Abs. 2 RiStBV lediglich vor, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten vor einer Pressemitteilung bekannt gemacht worden sein muss. Mit der Bekanntgabe der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft X. ist diesen Anforderungen genügt worden. Sie ermöglichte dem Angeklagte  die Abstimmung mit seinen Rechtsanwälten über die eigene Öffentlichkeitsarbeit. Eine zusätzliche Übermittlung durch das Amtsgericht vor Veröffentlichung der Pressemitteilung war entbehrlich. Unberührt bleibt das strafprozessuale Erfordernis der Zustellung der Anklageschrift durch das Gericht.

Ein Verfahrensfehler ergibt sich weiter nicht daraus, dass das Amtsgericht den Angeklagte  vor der Pressemitteilung vom 4. September 2020 nicht gesondert angehört oder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ein solches vom Angeklagte  hier geltend gemachtes Erfordernis besteht jedenfalls nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht. Der Angeklagte  entnimmt dies den presserechtlichen Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung, wonach dem von einer beabsichtigten Publikation Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Diesem Erfordernis ist bei einem mit einer Anklageerhebung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und hierzu erfolgender Pressemitteilung bereits dadurch Rechnung getragen, dass der von den Ermittlungen Betroffene im Ermittlungsverfahren nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen angehört werden muss und in jeder Hinsicht Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme hat.

Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte  im Ermittlungsverfahren in jeder Hinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen erhobenen Vorwürfen hatte. Der Inhalt der Anklageschrift vom 27. August 2020 weist auch auf eine Einlassung des Angeklagte s (gegebenenfalls durch die Verteidiger) hin, wo auf „Bl. 000 ff. d. Akte“ Bezug genommen wird.

Ob aus dem grundrechtlich begründeten Recht auf ein faires Verfahren das Erfordernis abzuleiten ist, dass zwischen der Übermittlung der Anklageschrift an den Betroffenen oder seine Verteidiger und der Herausgabe einer Pressemitteilung ein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung einer eigenen angemessenen (medialen) Reaktion auf ein zu erwartendes behördliches Informationshandeln liegen müsse,kann offenbleiben. Jedenfalls ist einem solchen Erfordernis ausreichend Rechnung getragen. Denn zwischen der Übermittlung der Anklageschrift am Donnerstag, 3. September 2020, zwischen 9:04 und 9:08 Uhr an Rechtsanwalt Dr. Z. und der ersten Versendung der Pressemitteilung des Amtsgerichts X. betreffend den Angeklagte  an den Medienverteiler des Amtsgerichts am Freitag, 4. September 2020, um 12:35 Uhr (bzw. die Einstellung der Pressemitteilung auf der Internetseite des Amtsgerichts am selben Tage kurz vor 16:00 Uhr) lag ein Zeitraum von mehr als 27 Stunden.

Die Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 hält einer Überprüfung auch in materiellrechtlicher Hinsicht stand.

Die grundsätzliche Pflicht der Präsidentin des Amtsgerichts X. zur Erteilung von Auskünften über die bei ihr eingegangene Anklageschrift folgt aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz NRW. Schutzwürdige private Interessen des Angeklagte s im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW hat die Präsidentin nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht verletzt.

Gibt eine staatliche Behörde eine Presseerklärung ab, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln, welches Interesse Vorrang verdient. Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Amtliche Äußerungen haben wahrheitsgemäß zu erfolgen und sich am Sachlichkeitsgebot zu orientieren.

Im Übrigen gelten für die Befugnisse von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten zur Erteilung von Medieninformationen die Grundsätze über die Berichterstattung der Medien über strafrechtliche Verfahren entsprechend.

Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen.

Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der (identifizierenden) Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleineren Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein. Denn die Berichterstattung unter Namensnennung ist ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zulässig ist eine Berichterstattung unter Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

Handelt es sich um die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten ist im Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zulässig. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.

Dabei sind auch seine Funktion in der Öffentlichkeit, gerade im Verhältnis zur Tat, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität oder besondere persönliche Eigenschaften zu berücksichtigen.

Dabei bedarf es stets einer Abwägung aller Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall. Maßgeblich kommt es u.a. an auf: das Vorliegen schwerer Kriminalität oder von Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, das Ausmaß des Tatverdachts, das Aufsehen, das das Tatgeschehen aufgrund spektakulärer Begleitumstände, besonderer Sympathien mit dem Opfer oder der Beispielhaftigkeit für Befindlichkeiten der Gesellschaft erregt, ein gravierender Schaden, die herausgehobene Stellung des Beschuldigten, empfindliches Betroffensein der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung, Ermöglichung der Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Verbrechensaufklärung.

Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte  die Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 hinnehmen muss. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nennung seines Namens, der Wiedergabe der zur Anklage gebrachten Straftaten einschließlich der Angaben zur Tatbegehung ist gegenüber seinem privaten Interesse an der (vorläufigen) Geheimhaltung dieser Umstände höher zu gewichten. Auch die weiteren Angaben zum Ablauf des Zwischenverfahrens entsprechen den vorstehenden Maßstäben. Die Pressemitteilung genügt auch den Anforderungen an inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Sachlichkeit.

Bei dem Angeklagte  handelt es sich um einen einer breiten Öffentlichkeit bekannten ehemaligen Profi-Fußballer und Nationalspieler. Auch seit Beendigung der sportlichen Profi-Karriere ist er im öffentlichen Leben präsent geblieben, weil er eine Agentur für Sportmarketing gegründet und eine Ausbildung zum DFB-Fußballlehrer mit dem Ziel der späteren Tätigkeit als Profi-Trainer aufgenommen hatte. Darüber hinaus ist sein Bekanntheitsgrad wegen seines gesellschaftlichen Engagements hoch: So war er Botschafter der Fußball-Weltmeisterschaft 2xxx der Menschen mit Behinderung, ehrenamtlich tätig beim Verein „Z.“ in N. oder der „A-Schuldnerberatung für junge Leute“ in M.. 2006 gründete er eine eigene Stiftung „N.N“, mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche auf ihrem schulischen und persönlichen Lebensweg zu begleiten und zu unterstützen. Er hat selbst öffentlich kundgetan, sich mit seiner Stiftung für die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Zudem war er Mitglied im Kuratorium der E-Stiftung und Werbebotschafter „N.“ im Verein gegen Kinderprostitution „K.net“ und gehörte dem Kuratorium der „Stiftung L“ an. 2011 erhielt er den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen, 2017 das Bundesverdienstkreuz am Bande.

Mit seinem sozialen Engagement für Kinder und Jugendliche hat der Angeklagte  zugleich eine besondere gesellschaftliche Verantwortung und Vorbildfunktion übernommen. In der öffentlichen Wahrnehmung spricht dieses Engagement für eine hohe moralische Integrität seiner Person. Den Eindruck einer junge Menschen verantwortungsvoll begleitenden und unterstützenden Person hat er selbst über viele Jahre erzeugt. Dem stehen die ihm angelasteten Straftaten von einigem Gewicht gegenüber, die sich von der gewöhnlichen Kriminalität deutlich abheben und aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit besonders verwerflich sind, weil sie Kinder und Jugendliche betreffen. Sie lassen den an sich anerkennenswerten Einsatz des Angeklagte s in einem anderen Licht erscheinen. Zweifellos handelt es sich um Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

Der Antragsgegner hat zu Recht auf die breite gesellschaftliche und politische Debatte über den künftigen Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und der Verbreitung, dem Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften anlässlich der Missbrauchsfälle „Lügde“ und „Bergisch-Gladbach“ hingewiesen. Zur Aufgabe der Medien gehört, über Strafverfahren, die solche Delikte zum Gegenstand haben, zu berichten. Gegen die Benennung dieser Straftaten einschließlich ihrer konkreten Begehung in amtlichen Verlautbarungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden, solange dies unter Unterrichtung über den Stand des Strafverfahrens und ohne Bloßstellung bzw. Vorverurteilung geschieht. Das ist in der Pressemitteilung des Amtsgerichts X. vom 4. September 2020 erfolgt, wie noch darzulegen sein wird. Dass dies unter Nennung des Namens des Angeklagte s geschehen ist, ist gerade mit Blick auf den inhaltlichen Bezug der Strafvorwürfe zum herausgehobenen gesellschaftlichen Engagement des öffentlich bekannten Angeklagte s gerechtfertigt.

Abgesehen davon ist eine Umschreibung einer prominenten Person in einer behördlichen oder gerichtlichen Pressemitteilung in der Regel nur dann rechtlich geboten, wenn noch nicht bekannt ist, um wen es sich handelt. Der Name des Angeklagte s ist indes seit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt.

Insbesondere wird in praktisch sämtlichen Medienberichten nach der Anklageerhebung, die sich auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft X. beziehen, in der der Angeklagte  als „ehemaliger Fußballnationalspieler“ bezeichnet wird, sein Name genannt. Offenkundig haben auch die Medienvertreter, die bei der Pressesprecherin des Amtsgerichts X. nach dem Eingang der Anklageschrift nachgefragt haben, den Namen des Angeklagte s gekannt. Vor diesem Hintergrund hätte eine Umschreibung seiner Person in der Pressemitteilung nur die Illusion erzeugt, insoweit den Persönlichkeitsschutz des Angeschuldigten wahren zu können.

Die Namensnennung war zudem deshalb gerechtfertigt, weil sich das Strafverfahren in einem Stadium befand, in dem sich der dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht bereits erhärtet hatte.

Mit der Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft X. den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Sie ging aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass der Angeklagte  die zur Anklage gebrachten Straftaten begangen hat. Das in der Anklageschrift vom 27. August 2020 wiedergegebene Ermittlungsergebnis beruhte u.a. auf der geständigen Einlassung des Angeklagte s, der Aussage einer Zeugin sowie sichergestellten Bilddateien. Mit diesem Bestand an Beweistatsachen hatte sich der Tatverdacht mit Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens folglich so weit erhärtet, dass eine Nennung des ohnehin schon durch die Medienberichterstattung bekannten Namens auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgen durfte.

Insofern stellt es entgegen der Auffassung des Angeklagte s keinen Widerspruch – und erst recht keinen Rechtsfehler – dar, dass das von seinem Bevollmächtigten hervorgehobene kooperative Verhalten des Angeklagte s im Ermittlungsverfahren, einschließlich der geständigen Einlassung, nunmehr im Rahmen der durchgeführten Abwägung zu seinen Lasten geht. Er hat selbst entschieden, ob und wie er sich im Ermittlungsverfahren eingelassen hat, und er wird dies mit allen Vor- und Nachteilen sowie eventuellen Konsequenzen mit seinen anwaltlichen Beratern wohlerwogen haben. Mit diesen – aus der ständigen Rechtsprechung folgenden und damit absehbaren – Folgen seines Handelns konnte er durchaus rechnen.

Die dargestellten Umstände rechtfertigten auch, die angeklagten Straftatbestände und Tathandlungen in der Presseinformation aufzuführen. Denn zur Aufgabe der Medien gehört, gerade über die Diskrepanz zwischen öffentlichem Wirken zugunsten von jungen Menschen und den zur Anklage gebrachten Straftaten im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie zu berichten; muss das Persönlichkeitsrecht insoweit hinter dem Informationsinteresse zurückstehen, ist auch eine entsprechende amtliche Unterrichtung der Medien gerechtfertigt. Dieses Informationsinteresse zielt berechtigterweise auch auf die Bekanntgabe weiterer Details der Tatvorwürfe. So durften die in der Anklageschrift aufgeführten Tathandlungen einschließlich der Beweismittel wiedergegeben werden.

Soweit der Angeklagte  Nachfragen von Medienvertretern bei der Pressestelle des Amtsgerichts nach Einzelheiten der Tatvorwürfe bezweifelt, stehen dem die Angaben des Antragsgegners und die eidesstattlichen Versicherungen der Pressesprecherin des Amtsgerichts X. entgegen. Das erhebliche Medienecho verdeutlicht das Interesse an jenen Detailinformationen ebenfalls.

Ferner verletzt die angegriffene Pressemitteilung den Angeklagte  nicht deshalb in seinen schutzwürdigen Rechten, weil die streitgegenständlichen Äußerungen in seine Intimsphäre eingreifen. Diese ist nicht betroffen. Der Angeklagte  geht fehl mit einer Auffassung, der Bereich der Sexualität gehöre zwangsläufig und ausnahmslos zur absolut geschützten Intimsphäre. Die Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zählt nicht hierzu.

Bei den zur Anklage gebrachten Delikten (184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6, 184c Abs. 3, Abs. 6 StGB) handelt es sich um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie sich aus der Überschrift des Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Vierter Titel) ergibt. Die Begehung eines Sexualdeliktes kann keinesfalls Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters sein.

Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich das vorliegende Strafverfahren im Stadium des sog. Zwischenverfahrens befindet, der Angeklagte  also nicht als Täter einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung überführt ist. Denn – wie oben ausgeführt – liegt bereits ein Mindestbestand an Beweistatsachen, namentlich die geständige Einlassung des Angeklagte s, vor. Mit Blick darauf hat auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung an Gewicht verloren, auf die sich der Angeklagte  beruft.

Zwar hat der Angeklagte  ausweislich der Anklageschrift ein Geständnis (nur) als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren abgelegt. Er hat aber nicht vorgetragen, dieses Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht aufrechterhalten zu wollen. Insofern ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen mit zu berücksichtigen, dass seine Berufung auf die Unschuldsvermutung relativiert ist. Dass für ihn gleichwohl die Unschuldsvermutung gilt, ist dem weiteren Inhalt der Pressemitteilung zu entnehmen, wie unten dargelegt wird.

Den weiteren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen genügt die Pressemitteilung vom 4. September 2020 ebenfalls.

Ihr Inhalt ist zutreffend und wahrheitsgemäß (vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 Medien-RL). Sie gibt auch den Gegenstand der Anklageschrift richtig wieder.

Die Formulierung, der Angeklagte  sei wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 29 Fällen angeklagt worden, ist jedenfalls nicht unrichtig. Der Angeklagte  moniert zwar zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft nicht das Verbreiten kinderpornographischer Schriften i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern (lediglich) den Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB anklagt, in dem das Unternehmen, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, unter Strafe gestellt ist. Dass in der Pressemitteilung gleichwohl von „Verbreitung“ die Rede ist, macht sie aber nicht unrichtig. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, aus der Überschrift der Strafnorm („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“) sei aus Gründen der Verständlichkeit die Tathandlung gewählt worden, die am ehesten zur Besitzverschaffung im Sinne von Nr. 2 passe; außerdem ließen sich die konkret vorgeworfenen Tathandlungen der weiteren Darstellung der Tatmodalitäten unmissverständlich entnehmen. In diesem Gesamtkontext betrachtet, ist der gewählte Terminus der „Verbreitung“ nicht unzutreffend. Letztlich kann der Angeklagte  eine etwaige fehlerhafte Wortwahl im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, nachdem die Präsidentin des Amtsgerichts seinem Verfahrensbevollmächtigten angeboten hat, eine korrigierte Fassung zu veröffentlichen, in der das Wort „Verbreitung“ durch den Begriff „Besitzverschaffung“ ersetzt wird. Dieses Angebot hat er abgelehnt. Dass eine Nachbesserung der Pressemitteilung für ihn – wie er mutmaßt – mit einer weiteren nachteiligen Öffentlichkeitswirkung verbunden wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Gegenteil wäre die nach Ansicht des Angeklagte s falsche Bezeichnung jenes Tatvorwurfs beseitigt worden.

Die Pressemitteilung ist auch nicht insoweit unzutreffend, als in ihr (ohne Namensnennung) drei Zeuginnen aufgeführt sind, denen der Angeklagte  jeweils in bestimmtem Umfang Dateien mit deliktischem Inhalt per WhatsApp zugesandt haben soll. Damit sind die Tatvorwürfe beschrieben worden, die darin bestehen, dass der Angeklagte  drei Frauen Bildaufnahmen zugeleitet haben soll. Entgegen dem Monitum des Angeklagte s wird nicht der Eindruck erweckt, diese hätten vor Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeuginnen ausgesagt. Die Bezeichnung „Zeugin“ ist nicht von einer etwaigen Vernehmung als solche abhängig.

Der Angeklagte  dringt auch mit seiner Rüge, die Pressemitteilung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot, nicht durch. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Pressemitteilungen zu Strafverfahren nicht einseitig sein dürfen, keine Vorverurteilung des Angeklagten bewirken und deshalb insbesondere auch die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung nicht vernachlässigen dürfen.

Diesen Maßgaben entspricht die Pressemitteilung.

Bei der Darstellung des angeklagten Tatgeschehens ist durchgängig die Formulierung „soll“ verwendet worden. In Bezug auf das Besitzverschaffen („soll … übersandt haben“) sowie den Besitz („soll … besessen haben“) wird verdeutlicht, dass es sich nicht um bewiesene oder sonst feststehende Tatsachen handelt, sondern dass es sich um von der Staatsanwaltschaft ermittelte und der Anklageschrift zugrunde gelegte Geschehensabläufe handelt. Im Zusammenhang mit dem folgenden Absatz ist ohne weiteres erkennbar, dass diese noch nicht erwiesenen Tatsachen zunächst Gegenstand des Zwischenverfahrens sind, das mit einer Entscheidung des Gerichts abgeschlossen wird. Auch mit den weiteren Formulierungen wird zutreffend über den Ablauf des Zwischenverfahrens informiert: Dass das Gericht über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hat, ist Inhalt des Zwischenverfahrens (vgl. § 199 Abs. 1 StPO). Insbesondere impliziert die Formulierung „über … zu entscheiden“ die denkbaren Alternativen, nämlich die Möglichkeit einer positiven Entscheidung (im Sinne einer Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens) ebenso wie die Möglichkeit, die Zulassung der Anklage abzulehnen und das Verfahren einzustellen. Wenn es auch geschickter gewesen wäre, explizit über die gesetzliche Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung zu unterrichten, war dies vor dem Hintergrund der gewählten Formulierungen rechtlich nicht geboten. Über das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts wird ebenfalls unterrichtet. Mit den Formulierungen „muss“ wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht prüft, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt und dies bei vorläufiger Beurteilung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung erfordert.

Angesichts dessen bedurfte es auch keines besonderen Hinweises auf die Unschuldsvermutung. Wenngleich dies die Medieninformation fraglos abgerundet hätte, war der Hinweis rechtlich nicht zwingend erforderlich. Die übrigen Formulierungen der Pressemitteilung lassen keinen Zweifel offen, dass die Schuld des Angeklagte s noch nicht erwiesen ist. Überdies lässt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang des Erscheinens der streitgegenständlichen Presseerklärung am 4. September 2020 kurz vor 16.00 Uhr auf der Homepage des Gerichts mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft diesen erneuten Hinweis als entbehrlich erscheinen. In jener am selben Tage um 10.00 Uhr veröffentlichen Pressemitteilung wird im letzten Satz unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bis zur Rechtskraft einer eventuellen Verurteilung für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Dies ist in der Medien-Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden,

Eines erneuten Hinweises in der Pressemitteilung des Amtsgerichts bedurfte es auch deshalb nicht, weil sich ersichtlich diejenigen Medienvertreter mit Anfragen an die Pressestelle des Amtsgerichts gewandt hatten, die sich derzeit mit dem Themenkomplex befassen und daher zuvor bereits bei der Staatsanwaltschaft X. nachgefragt hatten und deren Presseinformation kannten.

Der Pressemitteilung kann auch nicht mit Erfolg Unausgewogenheit vorgeworfen werden, weil keine Darstellung der Verteidigung des Angeklagten bzw. seiner Sichtweise oder Einlassung erfolgt ist. Hierauf wurde nach Angaben des Antragsgegners bewusst im Sinne des Angeklagte s verzichtet, da in der Anklageschrift dessen Geständnis erwähnt ist und die Wiedergabe dieser Einlassung für ihn möglicherweise nachteilige Wirkungen gehabt hätte.

Für vom Antrag zu I. umfasste mündliche Presseerklärungen des Amtsgerichts X. gleichen Inhalts gelten die vorstehenden Ausführungen zur schriftlichen Pressemitteilung sinngemäß.

Und auch soweit die Untersagung etwaiger künftiger Äußerungen der Pressestelle des Amtsgerichts Düsseldorf begehrt wird zu einer Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung gemäß § 199 StPO eine weitere Pressemitteilung herauszugeben, ist derzeit ist noch völlig ungewiss, ob und in welcher Weise das Amtsgericht über eine solche Entscheidung informieren wird.

Das Amtsgericht Düsseldorf ist auch künftig zur Information der Öffentlichkeit in vergleichbarer Weise berechtigt.