Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.12.2018 zum Aktenzeichen 5 O 421/17 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Fahrradfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Hundehalter hat, wenn der verbotswidrig nicht angeleinte Hund auf ihn zuläuft, er erschrickt und stürzt.
Nach § 833 Satz 1 BGB ist ein Schaden durch ein Tier verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum verwirklicht.
Hier konnte eine Verursachung des Unfalls des Fahrradfahrers durch die vom Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr nicht festgestellt werden. Aufgrund des Ereignisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Fahrradfahrer allein durch das Verhalten seines eigenen Hundes zum Sturz gekommen ist.
Auf die für den Mandanten geführte Berufung des Rechtsanwalts Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vor dem Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 15 U 239/18 wurde eine erneute Beweisaufnahme durchgeführt und schließlich ein Vergleich geschlossen, der eine Schadensersatzzahlung an den Fahrradfahrer vorsah.