Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 25.08.2021 zum Aktenzeichen 10 B 4733/21 entschieden, dass die für den 03.09.2021 unter dem Thema „Umfassende Verkehrswende und Baustopp von Autobahnprojekten in Niedersachsen“ geplante Fahrrad-Demonstration nicht auf der Bundesautobahn 7 (A 7) durchgeführt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 26.08.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller zeigte bei der Stadt Hildesheim eine Versammlung an, in deren Rahmen 700 – 800 erwartete Teilnehmer mit dem Fahrrad von Hildesheim nach Hannover fahren wollen. Die Versammlung ist als Bestandteil der von der Bewegung „Fridays for Future“ für diesen Tag initiierten Fahrradsternfahrt nach Hannover vorgesehen.
Die angezeigte Route soll hierbei streckenweise über die A 7 führen. Die Stadt Hildesheim untersagte dies und legte eine Ausweichroute fest, welche über die Berliner Straße in Hildesheim und die B6 bis nach Hannover führen soll. Zugleich räumte sie die Option ein, in Sichtbeziehung zur A7 auf der Autobahnanschlussstelle in Hildesheim eine Zwischenkundgebung abzuhalten.
Den gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat die 10. Kammer nunmehr abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin verfügte streitgegenständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden könne und sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die von dem Antragsteller auf der A 7 beabsichtigte Fahrraddemonstration verursache aufgrund der zu prognostizierenden Staubildung im gesamten Stadtgebiet, der damit verbundenen Unfallgefahr und der zu befürchtenden unzulänglichen Erreichbarkeit von Unfallstellen durch Rettungsfahrzeuge eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Die Versammlungsfreiheit gewähre dem Veranstalter zwar grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch seien Bundesautobahnen nicht aufgrund ihres Widmungszwecks von vornherein demonstrationsfrei und stünden daher für Demonstrationen grundsätzlich zur Verfügung. Es sei aber stets eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.
Vorliegend sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit des Antragstellers durch das Verbot, die A 7 zu befahren, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde und dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung seiner verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt werde. Die Kammer teilte die Einschätzung der Antragsgegnerin auch dahingehend, dass das von dem Antragsteller verfolgte Anliegen – auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Sinne des Klimaschutzes aufmerksam zu machen – in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, zumal im Bereich der angebotenen Zwischenkundgebung unmittelbarer Sichtkontakt zur A 7 bestünde und die vorgegebene Strecke über die B 6 führe, welche einen autobahnähnlichen Charakter aufweise.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.