Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 04.06.2021 zum Aktenzeichen 5 B 75/21 das Verbot einer für den 06.06.2021 geplanten Fahrraddemonstration auf der A 39 mit dem Titel „Sozial- und klimagerechte Mobilitätswende jetzt – Autobahnbau stoppen! Keine A 39!“ bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 04.06.2021 ergibt sich:
Die vom Antragsteller geplante Route für die Fahrraddemonstration, für die er ca. 250 Teilnehmer erwartet, sollte unter anderem in Lüneburg starten und von der Auffahrt Lüneburg/Nord bis zur Ausfahrt Winsen/Ost über die A 39 verlaufen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 bestätigte die Hansestadt Lüneburg die angemeldete Demonstration, untersagte allerdings u.a. die Nutzung der A 39 und verfügte eine Alternativroute über die B 4/B 209 (Ostumgehung) von der Auffahrt Lüneburg/Kaltenmoor bis zur Abfahrt Lüneburg/Nord.
Den dagegen von dem Antragsteller gestellten Eilantrag lehnte das Gericht ab, d.h. die Fahrraddemonstration darf, wie von der Hansestadt Lüneburg angeordnet, nicht auf der A 39, sondern nur auf der angegebenen Alternativstrecke durchgeführt werden.
Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass die von der Hansestadt Lüneburg verfügte Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden könne und sich als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Nach § 8 Abs. 1 NVersG könne eine Versammlung unter freiem Himmel beschränkt werden, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dies sei hier Fall. Zwar existierten keine straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich ein generelles Verbot zur Nutzung von Bundesfernstraßen zu Versammlungszwecken herleiten ließe. Gleichwohl sei dem Interesse der Allgemeinheit bzw. der übrigen Verkehrsteilnehmer an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs regelmäßig eine erhebliche Bedeutung beizumessen, mit der Folge, dass das gegenläufige Interesse des Versammlungsveranstalters an der Nutzung einer öffentlichen Straße zu Versammlungszwecken im Einzelfall je nach Lage der Dinge zurückzutreten habe. Insoweit falle im vorliegenden Fall insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei dem von dem Antragsteller für die Versammlungsroute vorgesehenen Abschnitt der A 39 nicht nur um eine Bundesstraße oder gar eine niedriger klassifizierte Straße, sondern um eine Bundesautobahn handelt, die nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sei. Die auf der A 39 geplante Fahrraddemonstration begründe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da mit einer erheblichen Staubildung und damit verbundener Unfallgefahr zu rechnen sei. Die mit der Fahrraddemonstration insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs verbundenen Gefahren ließen sich nur durch eine mehrstündige Vollsperrung der A 39 in dem fraglichen Abschnitt vermeiden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die von der Hansestadt Lüneburg genehmigte Alternativstrecke Teil der geplanten Ausbaustrecke der A 39 und gleichfalls ausschließlich für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassen sei, sodass der mit der Versammlung ebenfalls verfolgte Zweck, gegen den Ausbau der A 39 zu protestieren, gerade auf einem zukünftigen Streckenabschnitt verwirklicht werden könne.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.