Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.07.2018 zum Aktenzeichen 7 Sa 725/17 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber wissentlich verschweigt, dass gegen ihn rechtskräftig ein befristetes Fahrverbot verhängt worden ist, kann darin grundsätzlich ein wichtiger Grund gesehen werden, der zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint.
Verschweigt ein Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, so kann darin grundsätzlich – vorbehaltlich der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – ein wichtiger Grund gesehen werden, der zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint.
Es steht aber keineswegs fest, sondern ist unbekannt, ob und inwieweit der oder die handelnden Strafverteidiger den Kläger zeitnah darüber informiert haben, was genau der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls für das darin ausgesprochene Fahrverbot bedeutet und dass es dem Kläger nunmehr ab sofort verboten sei, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Bezeichnenderweise verpflichtet der Gesetzgeber gemäß § 268 c) StPO das Strafgericht, denjenigen, gegen den ein Fahrverbot verhängt worden ist, über den Beginn der Verbotsfrist zu belehren. Gemäß § 268 c) Satz 2 StPO hat die Belehrung im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Gemäß § 268 c) Satz 3 StPO hat die Belehrung schriftlich zu erfolgen, wenn das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergeht bzw. wie hier die Rechtskraft des Strafbefehls außerhalb einer mündlichen Verhandlung eintritt. Die Existenz einer gesetzlich angeordneten Belehrung zeigt, dass der Gesetzgeber es keineswegs als selbstverständlich ansieht, dass ein juristischer Laie ohne weiteres weiß, ab wann genau und für welchen Zeitraum er aufgrund des Fahrverbots ein Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr führen darf. So erscheint z. B. der Irrtum nicht fernliegend, dass das Fahrverbot erst mit der Abgabe des Führerscheins in Kraft tritt. Auch sind Gerüchte verbreitet, wonach jemand, der seine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen dringend benötigt, mit dem Strafgericht bzw. der Staatsanwaltschaft eine Absprache darüber treffen kann, in welchen Zeitraum das Fahrverbot zu legen ist.