Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2021 zum Aktenzeichen 8 AZR 279/20 entschieden, dass wenn sich im öffentlichen Dienst eine Stellenausschreibung insbesondere (auch) an Bewerber/innen außerhalb desöffentlichen Dienstes im Rahmen einer Ersteinstellung richtet, ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes berechtigt, grundsätzlich zu bestimmen, dass die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche fachliche Eignung durch eine bestimmte Mindestnote eines Ausbildungsabschlusses nachgewiesen werden muss.
Erfüllen schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nach ihren Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei eine zulässig bestimmte und im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnete fachliche Eignungsanforderung nicht, ist dieser Aspekt allein nicht ausreichend für eine Befreiung des Arbeitgebers von seiner Pflicht nach § 165 Satz 4 SGB IX, den/die Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Dem Arbeitgeber, der in solch einem Fall von einer Einladung absehen will, hat sowohl die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die Bewerber/in fachlich offensichtlich ungeeignet ist, das heißt, dass das fachliche Leistungsprofil des/der Bewerbers/Bewerberin „unzweifelhaft“ nicht dem (fachlichen) Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht, als auch die Nachweispflicht, dass er andere Bewerber/innen, die das Anforderungsprofil ebenfalls nicht erfüllten, weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch letztlich eingestellt hat.