Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 20.12.2019 zum Aktenzechen 5 U 9/18 entschieden, dass Facebook mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht verstößt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 24.01.2020 ergibt sich:
Dazu gehörten eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Der Werbeslogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ sei hingegen nicht irreführend, so das KG.
Mit seiner Klage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet.
Das KG folgte der Rechtsauffassung des Verbandes in vielen Punkten.
So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Kammergerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Das KG hat zudem eine Reihe von Geschäftsbedingungen untersagt.
So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des KG nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.
Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, ist dem Unternehmen nach teilweiser Berufungsrücknahme im Dezember 2019 bereits jetzt rechtskräftig untersagt.
Das Kammergericht stellte eindeutig klar, dass der vzbv auch nach Inkrafttreten der DSGVO berechtigt ist, Datenschutzverstöße durch Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. Entsprechende Klagerechte im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien anwendbar. Dafür brauche es auch nicht den Auftrag eines betroffenen Verbrauchers.
Der Slogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist nach dem Kammergerichtsurteil hingegen zulässig.
Der vzbv hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des KG bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können.
Das KG hat außerdem die Klage gegen einzelne Klauseln aus der Datenrichtlinie des Unternehmens abgewiesen.
Bei diesen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Beide Parteien haben aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig.