Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 27.08.2018 zum Aktenzeichen 18 W 1294/18 entschieden, dass beim Löschen von Kommentaren der Meinungsfreiheit seiner Nutzer keine engeren Grenzen setzen darf, als staatliche Stellen dies dürften.
In dem konkreten Rechtsstreit ging es um eine umstrittene Äußerung der bayerischen AfD-Politikerin Heike Themel, die von Facebook mit Verweis auf die eigenen Gemeinschaftsstandards gelöscht wurde. Mit der Löschung der Äußerung habe Facebook seine Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Nutzerin Rücksicht zu nehmen, insbesondere ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
In den AGB von Facebook ist geregelt, dass Kommentare gelöscht werden dürfen, „wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen“.
Die Richter des Oberlandesgerichts stellten dazu fest, dass diese AGB-Regelung die Nutzer von Facebook auf unzulässige Weise benachteiligt, weil sie die Löschung von Kommentaren letztlich ins freie Belieben von Facebook stellt. Es sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Facebook „gestützt auf ein ‘virtuelles Hausrecht’ (…) den Beitrag eines Nutzers (…) auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet.“
Die Richter des Oberlandesgerichts haben damit einen Meilenstein für die Meinungsfreiheit und damit ein Grundrecht aus der deutschen Verfassung gesichert und Facebook abermals Schranken, bei der Regelung der Einschränkung von Äußerungen und Meinungen in den eigenen AGB gesetzt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verfassungsrecht gegenüber Facebook.