Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.12.2019 zum Aktenzeichen I-7 W 66/19 entschieden, dass Facebook in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen kann.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.01.2020 ergibt sich:
Ein Mann aus Düsseldorf hatte im September 2018 bei dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung. Befassen musste sich das Oberlandesgericht mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte das Oberlandesgericht zu klären.
Das OLG Düsseldorf hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluss der Rechtspflegerin des LG Düsseldorf aufgehoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es für das Sprachverständnis auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.
Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Entscheidung ohne Belang.