Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2019 zum Aktenzeichen S 6 U 491/16 entschieden, dass eine Versicherte für Verbrennungen durch einen in der Hosentasche mitgeführten E-Zigaretten-Akku keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.03.2020 ergibt sich:
Zu der beruflichen Tätigkeit der 27-jährigen Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffasung des Sozialgerichts ist das Mitführen des Dienstschlüssels zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.
Das Urteil ist rechtskräftig.