Das Sozialgericht Stuttgart hat am 07.04.2020 zum Aktenzeichen S 17 R 3900/18 entschieden, dass ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage kein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss für den Betrieb eines „fish-spa“ als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Der Klägerin begehrte von der beklagten Rentenversicherung einen Existenzgründungszuschuss für den Betrieb eines „fish-spa“ als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Teilhabeleistungen lehnte sie ausdrücklich ab. Eine Auslegung des Antrags der vertretenen Klägerin dahingehend, dass irgendeine geeignete Teilhabeleistung begehrt wird, war aufgrund des ausdrücklich geäußerten, entgegenstehenden Willens der Klägerin nicht möglich.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts erfüllt die Klägerin bereits die Voraussetzungen für den begehrten Existenzgründungszuschuss nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX nicht. Denn nach der gesetzlichen Begründung sei die Formulierung in § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX geändert worden, um einen Gleichklang mit den vorhergehenden Nummern zu bekommen (Verweis allgemein auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung), ohne dabei konkret auf einzelne Vorschriften im Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III Bezug zu nehmen. Ansonsten entspreche die jetzige Fassung dem Rechtszustand des § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX aus dem Jahr 2001. Das bedeute, dass obwohl der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III nicht mehr genannt werde (zuvor Rechtsgrundverweisung), doch inhaltlich weiterhin auf ihn abgestellt werde. Da damit für eine Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX weiterhin die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III erfüllt sein müssten, erfülle die Klägerin die Voraussetzung von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht. Denn sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage.