Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 20.08.2020 zu den Aktenzeichen 1 LA 1/19, 1 LA 58/18, 1 LB 27/20, 1 LA 2/19 und 1 LA 3/19 entschieden, dass der Investor für den Eventbahnhof Schleswig nicht im Besitz der erforderlichen baurechtlichen und denkmalrechtlichen Genehmigungen ist und dass er wegen der denkmalrechtlichen Untersagungsverfügung des Kreises die Baumaßnahmen nicht wiederaufnehmen darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 20.08.2020 ergibt sich:
Das seit 1986 unter Denkmalschutz stehende Bahnhofsgebäude aus dem Jahre 1922 war 2013 von der Bundesbahn an einen privaten Investor verkauft worden. Dieser plant im Zusammenhang mit entsprechenden baulichen Veränderungen die Einrichtung einer „Kultur- und Erlebnisgastronomie“. Daneben soll die Bahnhofshalle aufgrund einer weiterhin bestehenden eisenbahnrechtlichen Widmung aber auch für den allgemeinen Bahnbetrieb geöffnet sein. Eine 2016 vom Investor beantragte Baugenehmigung wurde von der Stadt Schleswig abgelehnt, da die Stadt sich auf den Standpunkt stellte, dass der Betreiber erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Aus dem gleichen Grund wurde eine Baustilllegungsverfügung erlassen und die Baustelle versiegelt. Auch eine bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg beantragte denkmalrechtliche Genehmigung wurde unter Hinweis auf fehlende Unterlagen nicht erteilt und die Wiederaufnahme von Baumaßnahmen am gesamten Bahnhofsgebäude untersagt.
Sämtliche dagegen erhobene Klagen des Investors hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das OVG Schleswig hat die klagabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts aus November 2018 im Wesentlichen bestätigt.
Nur in dem Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Stadt Schleswig als untere Bauaufsichtsbehörde oder das Eisenbahnbundesamt für den Erlass von Bescheiden über Baueinstellung und Versiegelung des Baus zuständig ist, hat das OVG Schleswig die Berufung vollumfänglich zugelassen.
Das OVG Schleswig hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach der Landesbauordnung als zurückgenommen, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Soweit die Stadt Schleswig, obwohl der Bauantrag als zurückgenommen gilt, den Antrag abgelehnt und einen diesbezüglichen Gebührenbescheid erlassen hat, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung bezogen auf diesen Aspekt zugelassen.
Soweit sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag dagegen wendet, dass der Kreis Schleswig-Flensburg als zuständige Denkmalschutzbehörde ihm die Wiederaufnahme der Bauarbeiten untersagt hat, hat das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass der Kläger nicht im Besitz der erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung gewesen sei.
Hinsichtlich der Klage auf Feststellung, dass die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gilt, hat das OVG Schleswig den Zulassungsantrag abgelehnt, weil der zuständigen Denkmalschutzbehörde, dem Kreis Schleswig-Flensburg, zu keinem Zeitpunkt vollständige Antragsunterlagen vorgelegen hätten und der Genehmigungsantrag deshalb als zurückgewiesen gelte. Es hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als der Beklagte durch Bescheid festgestellt hat, dass der Genehmigungsantrag als zurückgewiesen gelte. Es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass es für eine solche Feststellung eine Rechtsgrundlage gebe.