Generalanwalt Anthony Collins hat am 31.03.2022 im Verfahren C-18/21 vor dem Europäischen Gerichtshof seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob die 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unter den Umständen der Covid-19-Pandemie durch eine Maßnahme des nationalen Gesetzgebers ebenso wie andere Verfahrensfristen unterbrochen werden konnte.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 31.03.2022 ergibt sich:
Österreich erließ auf dem Höhepunkt der Covid-19-Pandemie im ersten Quartal des Jahres 2020 das Covid-19-Justiz-Begleitgesetz, das u.a. vorsah, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen vom 21. März 2020 bis zum 30. April 2020 unterbrochen wurden.
In einem Rechtsstreit zwischen der Uniqa Versicherungen und einer in Deutschland wohnenden Person, gegen die Uniqa einen Europäischen Zahlungsbefehl erwirkt hat, ist streitig, ob die betreffende Person rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Nach der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens beträgt die Einspruchsfrist 30 Tage.
Der Oberste Gerichtshof möchte wissen, ob die Verordnung der im Covid-19-Justiz-Begleitgesetz vorgesehenen Fristunterbrechung entgegensteht.
In seinen Schlussanträgen vom 31.03.2022 schlägt Generalanwalt Collins dem EuGH vor, dem Obersten Gerichtshof wie folgt zu antworten:
Die Art. 16, 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der Covid-19-Pandemie, durch die die in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung geregelte Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen.