Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 26.01.2021 zu den Aktenzeichen 1 C 52.20 und 1 C 53.20 den EuGH zur Klärung angerufen, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der Covid-19-Pandemie geeignet ist, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 6/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, war über Italien eingereist, das sich Ende August 2019 zur Übernahme des Klägers bereit erklärt hatte. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) daraufhin mit Bescheid vom 29.08.2019 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an.
Hiergegen erhob der Kläger Klage. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Anfang Oktober 2019 ab. Im Februar 2020 teilte das italienische Innenministerium mit, aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten Gesundheitssituation erfolgten keine Überstellungen von und nach Italien mehr. Daraufhin setzte das Bundesamt mit Schreiben an den Kläger vom 05.03.2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bis auf Weiteres aus, weil im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie derzeit Dublin-Überstellungen nicht möglich seien.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung habe unionsrechtlich nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt, weil die Dublin III-VO keine vom Abschluss des konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung der Vollziehung vorsehe.
Das BVerwG sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die an eine pandemiebedingte tatsächliche Unmöglichkeit einer Überstellung anknüpft, den Lauf der Dublin-Überstellungsfrist unterbricht.
In dem Verfahren 1 C 53.20, dem ein im Kern vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, hat das BVerwG aus den gleichen Gründen den EuGH angerufen.
Vorlagefragen:
1) Ist eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerruflich nur wegen der durch die Covid-19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, während eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erfasst?
2) Wenn Frage 1 bejaht wird: Löst eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aus?
3) Wenn Frage 2 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn ein Gericht vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie einen Antrag des Schutzsuchenden, nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahren auszusetzen, abgelehnt hatte?