Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 zum Aktenzeichen 23 K 1360/20.WI dem EuGH in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren betreffend die Einführung eines Livestreamunterrichtes durch Videokonferenzsysteme die Frage vorgelegt, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DSGVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne der DSGVO zu sein und ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 3/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestreamunterrichtes durch Videokonferenzsysteme neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler, auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf oder die hier erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt ist, sowie über die Frage, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.
Das VG Wiesbaden hat entschieden, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DSGVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne der DSGVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne.
Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DSGVO erfüllten und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar blieben.
Das VG Wiesbaden hat Zweifel daran, dass es sich bei den hessischen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 Satz 1 HBG) um Normen handele, die die Anforderungen der DSGVO (Art. 88 Abs. 2 DSGVO) erfüllten. Diese Anforderungen seien weder in den hessischen Normen selbst, noch durch ergänzende Normvorgaben an anderer Stelle des jeweiligen Gesetzes erfüllt worden.
Diese Bedenken der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land würden vom BAG zur wortgleichen Norm im BDSG nicht geteilt werden (BAG, Beschl. v. 07.05.2019 – 1 ABR 53/17 Rn. 47 – BAGE 166, 309-322). Das VG Wiesbaden ist jedoch der Ansicht, dass allein der Hinweis, dass der Verantwortliche insbesondere die in der DSGVO dargelegten Grundsätze einzuhalten habe (§ 23 Abs. 5 HDSIG; entspreche wortgleich § 26 Abs. 5 BDSG), nicht den Vorgaben der DSGVO (Art. 88 Abs. 2 DSGVO) genüge.
Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.